Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/104: Totalrevision der Verordnung des EDI über die Umsetzung des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung (VORA-EDI) · 15 Seiten
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zielgerichtete Therapie (ZFZ)» handelt es sich um neue PCG-Bezeichnungen, jedoch nicht um effektiv neue Krankheitsbilder. Vielmehr wurde eine Spezifikation/Unterteilung der bisherigen PCG beziehungsweise Arzneimittel vorgenommen, um mehr Kostenhomogenität zu erreichen. Eine Übersicht der Anpassungen ist in einem Verzeichnis im Anhang des erläuternden Berichts abgebildet.
Der Risikoausgleich des Ausgleichsjahres 2028 wird im April/Mai 2029 berechnet. In diesem Risikoausgleich werden erstmals die im Ausland wohnhaften Versicherten berücksichtigt. Die Teuerung wird nach Artikel 4 der neuen VORA-EDI berechnet. Zudem kommt die PCG-Liste 2028 mit der neuen PCG-Struktur und den Arzneimitteln der Spezialitätenliste (SL) Stand 1. Dezember 2028 zur Anwendung. Zur Budgetierung des Risikoausgleichs 2028 und Festlegung der Prämien 2028 strebt das BAG in Zusammenarbeit mit der GE KVG vor der Erstberechnung mehrere Probeläufe an. So können die Auswirkungen auf die Risikoabgaben und die Ausgleichsbeiträge besser berechnet werden. Einerseits wird mit Probeläufen die Datengrundlage für die Schätzungen der Versicherer verbessert und andererseits kann die Datenlieferung der Versicherer beziehungsweise die Anwendung der neu programmierten Software Risikoausgleich (SORA) durch die GE KVG getestet werden. Es ist daher zentral, dass mit der geplanten Totalrevision im Frühjahr 2027 eine PCG-Liste nach dem neuen PCG-Modell verabschiedet wird.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund und Kantone
Die Einführung und Umsetzung des neuen PCG-Modells führt beim BAG bis zur Erstberechnung des Ausgleichsjahrs 2028 (im Jahr 2029) zu einem einmaligen Mehraufwand. Insbesondere die parallele Führung von zwei PCG-Listen für die offizielle Berechnung (geltendes PCG-Modell) beziehungsweise für die Probeläufe (neues PCG-Modell) ist aufwändig. Er kann mit den bestehenden Ressourcen bewältigt werden. Darüber hinaus sind keine finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund und Kantone zu erwarten.
4.2 Auswirkungen auf Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Es sind keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete zu erwarten.
4.3 Auswirkungen auf die Versicherer und die GE KVG
Die Versicherer müssen ihre Schätzungen für den Risikoausgleich anpassen. Die GE KVG muss die neue Berechnung in der SORA implementieren und Probeläufe organisieren, weshalb bei der GE KVG ebenfalls einmalig höhere Verwaltungskosten anfallen. Diese werden von den Versicherern gemeinsam getragen.