Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/104: Totalrevision der Verordnung des EDI über die Umsetzung des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung (VORA-EDI) · 15 Seiten

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Absatz 4: Wie bisher sollen die durchschnittlichen Nettoleistungen über alle Versicherer hinweg berechnet werden, und zwar für jede aggregierte Risikogruppe nach Absatz 2 separat (und nicht über alle Risikogruppen hinweg).

Art. 5 Anteil der in der Schweiz in Anspruch genommenen Leistungen

Mit der Änderung vom 14. Juni 2024 des KVG (Datenaustausch, Risikoausgleich) hat der Gesetzgeber die im Ausland wohnhaften Versicherten in den Risikoausgleich einbezogen. Der Bundesrat setzt die Änderungen im Risikoausgleich in der VORA um. Das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung der VORA wurde vom 3. September 2025 bis 3. Dezember 2025 durchgeführt (Link: Abgeschlossene Vernehmlassungen). Ein Grossteil der im Ausland wohnhaften Versicherten hat ein Behandlungswahlrecht, das heisst sie können sich in ihrem Wohnland wie auch in der Schweiz zulasten der OKP behandeln lassen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber festgelegt, dass bei den im Ausland wohnhaften Versicherten nur der Anteil an den gesamten Leistungen des Versichertenbestands des betreffenden Wohnsitzstaats zu berücksichtigen ist, den dieser Versichertenbestand in der Schweiz in Anspruch genommen hat. Für mehrere kleine Versichertenbestände in Wohnsitzstaaten kann der Anteil gemeinsam bestimmt werden (vgl. Art. 17 Abs. 5 nKVG). Auf dieser Grundlage delegiert der Bundesrat in Artikel 18e VE-VORA die Bestimmung des Anteils der in der Schweiz in Anspruch genommenen Leistungen an das EDI. Das EDI soll den Anteil für die in Deutschland wohnhaften Versicherten und für die in Frankreich wohnhaften Versicherten separat bestimmen, während dem für die vergleichsweise kleinen Versichertenbestände in den übrigen Wohnsitzstaaten der Anteil gemeinsam bestimmt werden soll. Dazu soll das EDI Daten verwenden, die der Versicherer dem BAG periodisch liefert, jeweils gegliedert nach den in Deutschland wohnhaften Versicherten, den in Frankreich wohnhaften Versicherten und den in allen übrigen Wohnsitzstaaten wohnhaften Versicherten.

Das BAG hat von den Versicherern die entsprechenden Daten erhoben, diese nach den in Deutschland wohnhaften Versicherten, den in Frankreich wohnhaften Versicherten und den in allen übrigen Wohnsitzstaaten wohnhaften Versicherten gegliedert und ausgewertet. Auf dieser Basis hat es die Anteile der in der Schweiz in Anspruch genommenen Leistungen, im Vergleich zu den gesamten Leistungen des Versichertenbestands des betreffenden Wohnsitzstaats, berechnet. Die untenstehenden Tabellen enthalten die Daten der Versicherer und die Berechnungen des BAG im Detail.

Das EDI schlägt auf Basis der von den Versicherern erhaltenen Daten und den Berechnungen des BAG vor:

− einen Anteil von 40 % für die in Deutschland wohnhaften Versicherten;

− einen Anteil von 75 % für die in Frankreich wohnhaften Versicherten;

− einen Anteil von 65 % für die in den übrigen Wohnsitzstaaten wohnhaften Versicherten.