Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/104: Totalrevision der Verordnung des EDI über die Umsetzung des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung (VORA-EDI) · 15 Seiten
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Art. 4 Teuerungsfaktoren
Der Risikoausgleich eines Ausgleichsjahres (Kalenderjahr, für das der Risikoausgleich erfolgt) basiert auf den Kosten des Vorjahres. Um das Kostenniveau des Ausgleichsjahres zu erreichen, wird ein Teuerungsfaktor angewendet (Art. 13 Abs. 1 Bst. d VORA). Das EDI hat in Artikel 5 VORA-EDI die Berechnung des Teuerungsfaktors festgelegt. Nach dem geltenden Recht wird für jeden Kanton ein einziger Teuerungsfaktor ermittelt. Er muss ohne Strukturveränderungen (Veränderung der Morbidität des kantonalen Versichertenbestands) ermittelt werden, denn die Strukturveränderung wird aufgrund der Berechnungsmethodik des Risikoausgleichs bereits berücksichtigt. Der Teuerungsfaktor resultiert somit aus der Division der Gesamtteuerung durch die Strukturteuerung.
Im Jahr 2028 wird sich der prämienfinanzierte Teil der OKP-Kosten im Vergleich zum Vorjahr stark verändern, weil der ab 2028 anzuwendende Prozentsatz für den Kantonsbeitrag nach Artikel 60 nKVG auf der Situation in den Jahren 2016-2019 basiert. Für die Berechnung des Risikoausgleichs des Ausgleichsjahrs 2028 müssen Artikel 13 VORA und – im vorliegenden Verfahren – Artikel 5 (neu Artikel 4) angepasst werden. Dabei ist die Kostenentwicklung in den Risikogruppen zu berücksichtigen (vgl. Art. 13 Abs. 2 VORA).
Die Teuerung im Risikoausgleich soll aber auch nach 2028 mit der vorgeschlagenen Berechnung ermittelt werden. Dies hat zwei Gründe: Einerseits wurde in der oben genannten Wirkungsanalyse vorgeschlagen, die allgemeine Teuerung detaillierter zu berechnen. Und andererseits sind Anpassungen an den Finanzierungsanteilen der Kantone weiterhin möglich. Mit der vorgeschlagenen Berechnung können Änderungen von Artikel 5 (neu Artikel 4) aus diesem Grund vermieden werden (wie beispielsweise die Änderung vom 2. März 2026, die infolge der Erhöhung des kantonalen Anteils des Kantons Zug notwendig wurde).
Absatz 1: Der Teuerungsfaktor sollte so detailliert wie notwendig ausgestaltet werden, um die Veränderung der Kosten vom «alten» Jahr (Vorjahr des Ausgleichsjahres) auf das «neue» Jahr (Ausgleichsjahr) so gut wie möglich abzubilden. Es wird vorgeschlagen, für jeden Kanton, statt wie bisher einen Teuerungsfaktor zu ermitteln, neu in aggregierten Risikogruppen je einen Teuerungsfaktor zu ermitteln. Die aggregierten Risikogruppen werden nach Absatz 2 gebildet.
In Absatz 2 ist die Bildung der aggregierten Risikogruppen festgehalten. In den Buchstaben a bis e sind fünf aggregierte Risikogruppen definiert. Sie unterscheiden sich nach Altersgruppe und Vorliegen oder Nichtvorliegen des Indikators Aufenthalt. In jeder Gruppe sind beide Geschlechter vertreten. Es sollen somit neu für jeden Kanton fünf beziehungsweise über alle Kantone hinweg 130 Teuerungsfaktoren ermittelt werden.
Absatz 3: Der Teuerungsfaktor einer aggregierten Risikogruppe resultiert aus der Division der durchschnittlichen Nettoleistungen im Ausgleichsjahr durch die durchschnittlichen Nettoleistungen im Vorjahr. Da eine aggregierte Risikogruppe als homogen angesehen wird, muss neu keine Strukturveränderung mehr herausgerechnet werden.