Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/104: Totalrevision der Verordnung des EDI über die Umsetzung des Risikoausgleichs in der Krankenversicherung (VORA-EDI) · 15 Seiten

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die PCG «Zystische Fibrose (ZFI)» formuliert. Die bisher unter Artikel 3 Buchstabe h definierte Hierarchisierung der PCG «Multiple Sklerose (MSK)» über der PCG «Krankheiten des zentralen Nervensystems ohne Multiple Sklerose (ZNS)» wird gestrichen. Die PCG «Multiple Sklerose (MSK)» wird als eigenständige PCG weitergeführt.

Buchstabe i: Neu wird die PCG «Krankheiten des zentralen Nervensystems ohne Multiple Sklerose (ZNS)» über die PCG «Chronische Schmerzen ohne Opioide (SMC)» gestellt. Die ehemals unter Artikel 3 Buchstabe i festgehaltene Hierarchisierung der PCG «Neuropathischer Schmerz (SMN)» über der PCG «Chronische Schmerzen ohne Opioide (SMC)» ist neu unter Buchstabe g beschrieben.

Art. 3 Mindestanzahl Arzneimittelpackungen und standardisierte Tagesdosen von Arz-

neimitteln

Versicherte werden anhand von Schwellenwerten für standardisierte Tagesdosen (DDD) oder Arzneimittelpackungen in PCG eingeteilt. Um die bisher definierten Schwellenwerte zu prüfen, wurde in der Analyse von Polynomics das Vorgehen von van Drunen et al. (2021) herangezogen. Diese schlagen vor, die durchschnittliche Über- oder Unterkompensation von Versicherten mit 90–180 DDD mit jener von Versicherten mit über 180 DDD zu vergleichen. Polynomics hat dieses Vorgehen übernommen: Die Schwellenwerte (DDD: 90 vs. 180, Packungen: 1 vs. 3) wurden gesenkt, wenn die relative Differenz der durchschnittlichen Kompensationen höchstens zehn Prozent beträgt (ein pragmatisch gewählter Schwellenwert).

Buchstabe a: Der Bezug einer Arzneimittelpackung ist ausreichend, damit eine versicherte Person in die neu eingeführten PCG «Hämophilie (HMP)» und «Immunglobuline (IMM)» eingeteilt wird.

Buchstabe b: Unverändert mindestens drei Arzneimittelpackungen benötigen Versicherte für die Einteilung in die PCG «Krebs (KRE)». Auch für die Einteilung in die neu eingeführten PCG «Krebs Biologika (KRB)», «Makuladegeneration (MAC)», «Psychose Depot (PSD)» und «Zystische Fibrose zielgerichtete Therapie (ZFZ)» soll der Bezug von drei Arzneimittelpackungen ausreichend sein. Neu wird ausserdem der Schwellenwert zur Einteilung in die bisherige PCG «Zystische Fibrose (ZFI)» anhand von drei Arzneimittelpackungen und nicht wie bisher anhand von 180 DDD definiert.

Buchstabe c: Aufgrund des oben aufgeführten Vorgehens zur Anpassung der Schwellenwerte für die Anzahl standardisierten Tagesdosen (DDD) wurde die Anzahl DDD von ursprünglich 180 auf 90 DDD für folgende PCG gesenkt, um in die entsprechende PCG eingeteilt zu werden: «Alzheimer (ALZ)», «Bipolare Störung regulär (BSR)», «Hormonsensitive Tumore (KHO)», «Rheuma (RHE)» und «Transplantationen (TRA)».

Buchstabe d: Für die PCG, welche nicht unter Buchstabe a, b oder c fallen, bleibt die Anzahl benötigter DDD für eine Einteilung in die entsprechende PCG unverändert bei 180.