Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/11: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 13 Seiten
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6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete
Auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat die Vorlage keine Auswirkungen.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt
Die möglichst rasche Bekämpfung von Tierseuchen liegt im gesamtschweizerischen Interesse. Tierleid wird damit verhindert und allfällige wirtschaftliche Schäden und Ausfälle, die Tierhaltende im Seuchenfall zu gewärtigen hätten, werden abgewendet. Dies wirkt sich positiv auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt aus. Im Falle von Zoonosen dient die Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen zudem auch dem Gesundheitsschutz der Menschen.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung (BV)16 erlässt der Bund Vorschriften über «die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren». Der Bund hat in diesem Bereich eine umfassende Gesetzgebungskompetenz.
Die vorliegende Änderung des Heilmittelgesetzes stützt sich zudem auf Artikel 118 Absatz 2 Buchstabe a BV. Diese Bestimmung räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften über den Umgang mit Heilmitteln zu erlassen.
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Pflichten der Schweiz, insbesondere denjenigen nach Anhang 11 («Veterinäranhang») des Abkommens vom 21. Juni 199917 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vereinbar.
7.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200218 sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen.
16SR 101
17 SR 0.916.026.81
18 SR 171.10