Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/11: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 13 Seiten

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7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.

7.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Bundesrat wird in Artikel 28 Absatz 3 dazu ermächtigt, zusätzliche Anforderungen an die Bewilligung vorzusehen. Er kann zudem von den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des GTG abweichen und er kann vorsehen, dass Daten aus Versuchen im geschlossenen System genügen, um die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 3 GTG zu belegen. Der Bundesrat regelt zudem, welche Informationen das Bewilligungsgesuch zusätzlich zu denjenigen nach Artikel 28b Absatz 2 enthalten muss (vgl. Art. 28b Abs. 4). Schliesslich definiert er die für die Chargenprüfung erforderlichen Unterlagen (vgl. Art. 28d Abs. 2).