Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/11: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 13 Seiten

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3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Wie unter Ziffer 1.1 erwähnt, verfügt die EU über eine gesetzliche Grundlage, die es Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen erlaubt, das Inverkehrbringen von in der EU nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimitteln zu genehmigen.5 Dies ist ein weiterer Grund für die Schaffung einer vergleichbaren Grundlage in der Schweiz. Ohne eine solche Regelung ist die Schweiz im Vergleich mit der EU bei der Bekämpfung und Prävention von Tierseuchen benachteiligt. Im Extremfall könnte dies dazu führen, dass sich eine Tierseuche in der Schweiz ungehindert ausbreiten und massive wirtschaftliche Schäden verursachen kann, während sie im benachbarten Ausland dank wirksamen immunologischen Tierarzneimitteln bereits erfolgreich bekämpft wird.

4 Grundzüge der Vorlage

4.1 Die beantragte Neuregelung

Mit der Vorlage wird die Grundlage geschaffen, damit in Notsituationen, in denen der Einsatz von nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimitteln erforderlich ist, das befristete Inverkehrbringen dieser Tierarzneimittel zeitnah bewilligt werden kann. Zuständig für die Erteilung der Bewilligung soll das BLV sein. Das BLV zieht zur Beurteilung die Swissmedic und gegebenenfalls das BAFU bei. Der übliche Zulassungsprozess soll mit dieser Neuregelung nicht umgangen werden. Vielmehr kommt diese Bewilligung nur dann zur Anwendung, wenn der hohen Seuchendynamik ohne den Einsatz von nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimitteln nicht beizukommen ist. Neben der spezialgesetzlichen Regelung im Tierseuchengesetz sind entsprechende Anpassungen im Heilmittelgesetz notwendig.

Die Tierhaltenden sind nicht in der Pflicht, an ihren Tieren diese immunologischen Tierarzneimittel anzuwenden (z. B. ihre Tiere impfen zu lassen). Sie können selbst entscheiden, ob sie das Tierarzneimittel einsetzen möchten oder nicht. Die Anwendung erfolgt eigenverantwortlich.

4.2 Umsetzungsfragen

Zur Umsetzung der Vorlage ist der Erlass von Ausführungsbestimmungen erforderlich. Der Bundesrat wird dazu ermächtigt, die Einzelheiten zu regeln und zusätzliche Anforderungen an die Bewilligung vorzusehen. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. Er kann zudem von den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Gentechnikgesetzes vom 21. März 20036 (GTG) abweichen. Weiter kann er vorsehen, dass Daten aus Versuchen im geschlossenen System genügen, um die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 3 GTG zu belegen. Da aktuell der Einsatz von nicht zugelassenen Impfstoffen gemäss der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19957 (TSV) untersagt

5Vgl. Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG; ABl L 4/43, 7.1.2019.

6 SR 814.91

7 SR 916.401