Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/11: Änderung des Tierseuchengesetzes (TSG) · 13 Seiten
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die Grundlage, damit Vertriebsfirmen von Tierarzneimitteln Impfstoffe gegen BTV-3 importieren und Tierarztpraxen damit beliefern durften. Die Allgemeinverfügung wurde einstweilen bis zum 30. April 2025 erteilt. Da sich inzwischen auch die Serotypen 4 und 8 immer mehr ausbreiten, hat das BLV im Februar 2025 eine weitere Allgemeinverfügung erlassen, die vorerst bis zum 30. November 2025 gültig ist.
Es ist indessen nicht Sinn und Zweck von Artikel 9 TSG, Notsituationen regelmässig mit dem Instrument der Allgemeinverfügung zu begegnen. Vielmehr ist es aus rechtsstaatlicher Sicht angezeigt, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herrschen.
1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die beiden gleichlautenden Motionen «Bekämpfung der tödlichen Blauzungenkrankheit» der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR (24.4258) und der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR (24.4270) beauftragen den Bundesrat, «möglichst rasch die rechtlichen Grundlagen zu schaffen bzw. die nötigen Massnahmen zu ergreifen, damit die Schweizer Behörden in Notsituationen wie der Epidemie der Blauzungenkrankheit den Import und die Anwendung von wirksamen, aber nicht formal zugelassenen Medikamenten und Impfstoffen genehmigen können.» Mit der Vorlage wird die Grundlage geschaffen, damit in Notsituationen, in denen der Einsatz von nicht zugelassenen immunologischen Tierarzneimitteln erforderlich ist, das befristete Inverkehrbringen dieser Tierarzneimittel zeitnah bewilligt werden kann.
2 Verkürzte Vernehmlassung
Falls ein Vorhaben keinen Aufschub duldet, kann die Vernehmlassungsfrist verkürzt werden (vgl. Art. 7 Abs. 4 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20054). Wie unter den Ziffern 1.1 und 1.2 ausgeführt, besteht dringender Handlungsbedarf, die rechtliche Grundlage zu schaffen, damit das befristete Inverkehrbringen von nicht zugelassenen verwendungsfertigen immunologischen Tierarzneimitteln bewilligt werden kann. Solange diese rechtliche Grundlage nicht besteht, muss das BLV in solchen Notsituationen Allgemeinverfügungen erlassen. Dies ist jedoch nur eine vorübergehende Lösung und diese sollte sobald als möglich durch eine gesetzliche Grundlage ersetzt werden, damit für alle Beteiligten Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herrschen.
Anlässlich der ersten Ämterkonsultation im Dezember 2024/Januar 2025 hat das BLV auch eine Kurzkonsultation bei einigen Stakeholdern (u. a. Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte, Schweizer Bauernverband, Nutztiergesundheit Schweiz, Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte, Scienceindustries, verschiedene Produzentenverbände) durchgeführt. So konnte deren Haltung abgeholt werden und die Angeschriebenen erhielten die Gelegenheit, Vorschläge und Fachwissen einzubringen.
Aus den genannten Gründen rechtfertigt es sich, für die Vernehmlassung eine verkürzte Frist vorzusehen.