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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 87 Zugriffsberechtigte Personen
Online-Zugriff auf die Daten im Nachsorgeregister Organe haben:
a. bei der Nachsorgestelle Organe: die für die Nachsorge zuständigen Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter;
b. bei der gemeinsamen Einrichtung: die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Lebendspende-Nachsorgefonds führen;
c. im BAG: die für die Aufsicht über die Transplantationsgesetzgebung zustän- digen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 88 Bekanntgabe von Daten
1Die Nachsorgestelle Organe gibt den folgenden Personen und Stellen die nachste- henden Daten aus dem Nachsorgeregister Organe bekannt:
a. den behandelnden Ärztinnen und Ärzten: die Verlaufsdaten mit einem Thera- pievorschlag, sofern aufgrund der Untersuchungsergebnisse Massnahmen an- gezeigt sind;
b. der Vigilanzstelle: die Daten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 36a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes erforderlich sind;
c. der gemeinsamen Einrichtung: die für die Berechnung der Über- oder Unter- deckung des Lebendspende-Nachsorgefonds notwendigen Daten.
2Die Nachsorgestelle Organe kann die erfassten Daten und die Auswertung der Un- tersuchungsergebnisse ausländischen und internationalen Nachsorgestellen zur Erfül- lung ihrer Aufgabe nach Artikel 81 Absatz 2 in anonymisierter Form bekanntgeben.
Art. 89 Verantwortung
Die Nachsorgestelle Organe ist für das Nachsorgeregister Organe die Verantwortliche nach dem DSG21.
Art. 90 Löschung und Anonymisierung der Daten
1Ist der Todeszeitpunkt bekannt, so werden die Daten spätestens 50 Jahre nach dem Tod gelöscht, ansonsten spätestens 80 Jahre nach dem ersten Eintrag.
2Die Nachsorgestelle Organe anonymisiert die Daten von spendenden Personen, die auf eine weitere Nachsorge verzichten und eine Anonymisierung verlangen, unver- züglich.
21 SR 235.1