Vorlage

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 28Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

10. Abschnitt: Lebendspende-Nachsorgeregister für Spenderinnen und Spender von Blut-Stammzellen

Art. 91 Inhalt

Das Nachsorgeregister Blut-Stammzellen enthält die in Anhang 4 aufgeführten Daten.

Art. 92 Eintragung von Daten

1Die Nachsorgestelle Blut-Stammzellen trägt alle Daten, die nicht von einer Stelle nach Absatz 2 oder von der spendenden Person ins Register eingetragen werden, im Nachsorgeregister Blut-Stammzellen ein.

2Die folgenden Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Da- ten selbstständig ins Register eintragen:

a. die Transplantationsspitäler: Daten über die Transplantation sowie zur Identi- tät und zum Versicherer der Empfängerin oder des Empfängers, sofern die Spende in der Schweiz stattfand;

b. die Entnahmespitäler:

1. Daten über die Identität und die Gesundheit der spendenden Person,

2. Daten über medizinische Untersuchungen zur Ergänzung der von der spendenden Person zur Nachverfolgung des Gesundheitszustands ge- machten Angaben.

3Zusätzlich können Spenderinnen und Spender ihre Daten zur Nachverfolgung des Gesundheitszustands im Nachsorgeregister Blut-Stammzellen selber eintragen.

Art. 93 Einsichtnahme in die Daten

Die folgenden Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Daten im Nachsorgeregister Blut-Stammzellen einsehen:

a. die Nachsorgestelle Blut-Stammzellen: alle Daten;

b. die Entnahmespitäler: die Daten der von ihnen betreuten spendenden Perso- nen;

c. die gemeinsame Einrichtung: die für die Einforderung der Pauschale notwen- digen Daten zur spendenden Person, zur Empfängerin oder zum Empfänger sowie zur Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers.

Art. 94 Zugriffsberechtigte Personen

Online-Zugriff auf die Daten im Nachsorgeregister Blut-Stammzellen haben:

a. bei der Nachsorgestelle Blut-Stammzellen: die für die Nachsorge zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

b. in den Spitälern:

1. die für die Koordination zuständigen Personen,