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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2. die für die Entnahme oder Transplantation von Blut-Stammzellen zustän- digen Ärztinnen und Ärzte,

3. die für die Meldung von Daten über die Lebendspende oder die Trans- plantation von Blut-Stammzellen zuständigen Personen;

c. bei der gemeinsamen Einrichtung: die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Lebendspende-Nachsorgefonds führen.

Art. 95 Bekanntgabe von Daten

1Die Nachsorgestelle Blut-Stammzellen gibt die Daten nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstaben a und c aus dem Nachsorgeregister Blut-Stammzellen den dort aufgeführ- ten Personen und Stellen bekannt.

2Sie kann die medizinischen Daten der spendenden Personen mit deren Zustimmung in anonymisierter Form an das Register der Europäischen Gesellschaft für Blut- und Knochenmarktransplantation übermitteln.

Art. 96 Verantwortung

Die Nachsorgestelle Blut-Stammzellen ist für das Nachsorgeregister Blut-Stammzel- len die Verantwortliche nach dem DSG22.

Art. 97 Löschung der Daten

Die Daten werden 30 Jahre nach dem letzten Eintrag gelöscht.

11. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten zu Forschungs- und Qualitätssicherungszwecken

Art. 98 Gesuch

1Das Gesuch um Bekanntgabe von Daten zur Forschung oder Qualitätssicherung aus einer nach diesem Kapitel geregelten Datenbank ist an die nach Artikel 59a Absatz 1 des Transplantationsgesetzes zuständige Stelle zu richten.

2Es muss den Projektbeschrieb enthalten und festhalten, welche Daten benötigt wer- den, wer Zugriff auf die Daten hat, wie die Daten gesichert und nach welcher Zeit- spanne sie vernichtet werden.

3Die zuständige Stelle kann Auflagen zur Bearbeitung der Daten machen oder zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller ab- schliessen.

22 SR 235.1