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Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 60 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 99 Bekanntgabe nicht anonymisierter Daten
1Handelt es sich um einen Forschungszweck nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 201123, so ist dem Gesuch um Bekanntgabe nicht anonymisierter Da- ten Folgendes beizulegen:
a. der Nachweis, dass die betroffenen Personen in die Forschung eingewilligt haben; oder
b. die nach der Humanforschungsgesetzgebung erforderliche Bewilligung.
2Bei übrigen Forschungszwecken ist dem Gesuch entweder der Nachweis beizulegen, dass die betroffenen Personen in die Forschung eingewilligt haben, oder darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen nach Artikel 59b Absatz 4 Buchstabe b des Trans- plantationsgesetzes erfüllt sind.
4. Kapitel: Bewilligungen und Meldungen
1. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen und -pflichten
Art. 100 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
Eine Bewilligung nach dem Transplantationsgesetz wird erteilt, wenn:
a. der Betrieb über eine fachtechnisch verantwortliche Person mit der notwendi- gen Sachkenntnis und Erfahrung verfügt, die in ihrem Tätigkeitsbereich wei- sungsbefugt ist und die Verantwortung für die Qualität trägt; und
b. das Qualitätssicherungssystem dem Stand von Wissenschaft und Technik ent- spricht.
Art. 101 Spezifische Bewilligungsvoraussetzungen
1Die Bewilligung zur Transplantation von Organen wird erteilt, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 100:
a. für die jeweilige Transplantation Personen des jeweiligen Fachbereichs nach Anhang 7 Ziffer 1 sowie medizinisches Personal vorhanden sind; und
b. die betriebliche Infrastruktur nach Anhang 7 Ziffer 2 dem Stand von Wissen- schaft und Technik entspricht.
2Die Bewilligung für die Lagerung, die Einfuhr oder die Ausfuhr von Organen, Ge- weben und Zellen nach Artikel 25 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes wird erteilt, wenn der Betrieb zusätzlich nachweist, dass die Entnahme der Organe, Gewebe und Zellen rechtmässig und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erfolgt.
3Die Bewilligung für die Gewinnung von Stammzellen aus überzähligen Embryonen zur Transplantation oder für die Transplantation von embryonalen oder fötalen Ge- weben und Zellen wird erteilt, wenn zusätzlich:
23 SR 810.30