Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten

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Art. 23m revTxG). Wenn Personen an so einem ausländischen oder internationalen Programm teilneh- men möchten, müssen sie von den betreuenden Transplantationszentren darüber aufgeklärt werden, wie dieses Programm funktioniert: Wann werden wo die Berechnungen durchgeführt, wo finden die Ent- nahmen und Transplantationen statt, welche Unterschiede gibt es zum Schweizer Überkreuz-Lebend- spende-Programm und so weiter. Die Personen müssen alle relevanten Informationen erhalten, damit sie einen informierten Entscheid darüber treffen können, ob sie an einem ausländischen oder internati- onalen Programm teilnehmen wollen oder nicht.

Art. 49 Aufnahme

Artikel 23g revTxG lässt einerseits zu, dass pro Patientin oder Patient mehrere spendewillige Personen am Programm teilnehmen können. Andererseits können auch altruistisch spendewillige Personen am Programm teilnehmen, die einer unbekannten Person ein Organ spenden möchten (siehe Erläuterungen zu Art. 34). Der Artikel führt aus, wie die Personen ins Programm aufgenommen werden.

Absatz 1: Mit jeder Patientin und jedem Patienten muss mindestens eine spendewillige Person ins Pro- gramm aufgenommen werden.

Absatz 2: Altruistisch spendewillige Personen werden neu alleine ins Programm aufgenommen, anstatt wie bisher gemeinsam mit einer Person von der Warteliste. Dies soll ermöglichen, dass die altruistisch spendende Person einfacher eine beste Kombination anstossen kann, weil ihr nicht bereits eine gut passende Patientin oder ein gut passender Patient von der Warteliste zugewiesen worden ist, und somit Patientinnen und Patienten im Programm eine höhere Chance haben, als kompatibel zur altruistisch spendenden Person ermittelt zu werden.

Art. 50 Entscheid über Aufnahme und Ausschluss

In Artikel 23h revTxG ist festgehalten, dass das Transplantationszentrum über die Aufnahme respektive Nichtaufnahme der Patientinnen und Patienten und der spendewilligen Personen in das Programm ent- scheidet. Der Entscheid muss in Form einer Verfügung ergehen, die der betroffenen Person zu eröffnen ist. Dagegen kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden (Art. 68 Abs. 1 TxG).

Art. 51 Meldung an die Nationale Zuteilungsstelle

Die Bestimmung lehnt sich an den geltenden Artikel 5 der Überkreuz-Lebendspende-Verordnung an.

Absatz 1: Wie bisher müssen die Transplantationszentren der Nationalen Zuteilungsstelle melden, wenn sie eine Person ins Programm aufnehmen (Art. 23h Abs. 2 revTxG). Die Meldung erfolgt durch den Ein- trag der notwendigen Daten im SOAS. Dieser Absatz zeigt auf, welches die zu erfassenden Daten sind, wenn eine Patientin oder ein Patient (Bst. a) bzw. eine spendewillige Person (Bst. b) ins Programm auf- genommen wird. Dazu wird auf den Anhang VE-OZV verwiesen, in welchem der Inhalt des SOAS ab- gebildet ist.

Absatz 2: Für jede Patientin und jeden Patienten müssen die Transplantationszentren durch Eintragung im SwissKiPaDoS zudem folgende Angaben melden: die mittlere Fluoreszenzintensität, bis zu der spen- derspezifische Anti-HLA-Antikörper akzeptiert werden (Bst. a), die Angabe, ob die Blutgruppe mit derje- nigen der spendewilligen Person kompatibel sein muss oder nicht (Bst. b) sowie der akzeptierte Alters- unterschied zur spendewilligen Person (Bst. c).

Der akzeptierte Altersunterschied wurde flexibler gestaltet. So muss dieses Kriterium zukünftig für jeden Patienten und jede Patientin evaluiert werden, es besteht aber auch die Möglichkeit festzulegen, dass das Alter der spendewilligen Person keine Rolle spielt. Zudem kann der akzeptierte Altersunterschied - ausgehend vom Alter des Patienten oder der Patientin - als Altersspanne, d.h. nach oben und unten flexibel, angegeben werden. Beispiel: Für Patient X werden Spendewillige akzeptiert, die bis zu 20 Jahre jünger und 5 Jahre älter sind als der Patient X selber.

Absatz 3: Wenn die Transplantationszentren entscheiden, Personen aus dem Programm auszuschlies- sen, so müssen sie dies der Nationalen Zuteilungsstelle melden. Auch diese Meldung erfolgt durch Ein- trag im SOAS.

In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass die Transplantationszentren kurz vor der nächsten Ermitt- lung der kompatiblen Paare noch Daten eingeben möchten, aber dies aus technischen Gründen