Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten

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nicht können. Die Nationale Zuteilungsstelle kann für die Transplantationszentren in diesem Fall die entsprechenden Daten eintragen. Die Transplantationszentren müssen aber die Einträge, die die Natio- nale Zuteilungsstelle für sie gemacht hat, anschliessend überprüfen, denn sie bleiben für die Richtigkeit der eingetragenen Daten verantwortlich; die Nationale Zuteilungsstelle trägt die Daten im Auftrag der Transplantationszentren (nach dem anwendbaren Datenschutzrecht) ein.

Art. 52 Ermittlung kompatibler Paare

Hierbei handelt es sich um den überarbeiteten Artikel 7 der geltenden Überkreuz-Lebendspende-Ver- ordnung. Die Umformulierungen sollen dem Leser bzw. der Leserin in verständlicher Form aufzeigen, wie die Ermittlung der kompatiblen Paare abläuft. Inhaltlich hat es keine Änderungen gegeben.

Absatz 1: Die Ermittlung der kompatiblen Spender-Empfänger-Paare erfolgt fortlaufend im SwissKiPa- DoS anhand der vorhandenen Daten aller am Programm teilnehmenden Personen.

Absatz 2: Die Ermittlung der kompatiblen Paare läuft wie folgt ab: Prinzipiell werden die Gewebemerk- male (Humane Leukozyten Antigene, HLA) der spendewilligen Person mit den Anti-HLA-Antikörpern der Patientin bzw. des Patienten abgeglichen (Bst. a); ausserdem erfolgt ein Abgleich der Blutgruppen der spendewilligen Person und der Patientin bzw. des Patienten (Bst. b). Dabei werden die Angaben be- rücksichtigt, die für jede Patientin und jeden Patienten dafür gesetzt worden sind (siehe Art. 51 Abs. 2 Bst. a und b). Auch der Altersunterschied zwischen der spendewilligen Person und der Patientin resp. dem Patienten wird abgeglichen (Bst. c); ebenfalls unter Berücksichtigung des maximal akzeptierten Altersunterschieds, der für die Patientin resp. den Patienten definiert worden ist (siehe Art. 51 Abs. 2 Bst. c). Ergibt der Abgleich all dieser Aspekte keine Kontraindikation für eine Transplantation, so werden die entsprechende Patientin bzw. der entsprechende Patient und die spendewillige Person als kompa- tibles Paar definiert.

Die Spendetauglichkeit, die Testpflicht und das Vorgehen bei reaktivem Testergebnis sollen auch zu- künftig berücksichtigt werden. Festgehalten ist dies neu aber für alle Lebendspenden und nicht mehr spezifisch für die Überkreuz-Lebendspenden (vgl. Erläuterungen zu Art. 36 und 37).

Art. 53 Vorbereitung für die Ermittlung der besten Kombination

Absatz 1: Damit die Transplantationszentren alle Daten gemäss Absatz 2 bis zum Zeitpunkt der Ermitt- lung der besten Kombination erfassen und aktualisieren können, muss ihnen die Nationale Zuteilungs- stelle mitteilen, wann die nächste Ermittlung stattfinden wird. Dies entspricht der bestehenden Praxis. Neu schreibt die Verordnung diese Information als Pflicht vor.

Beim Absatz 2 handelt es sich um den geltenden Artikel 9 der Überkreuz-Lebendspende-Verordnung. Er wurde mit der Bestimmung ergänzt, dass die Daten, die gemäss Artikel 51 erfasst werden, vor der Ermittlung der besten Kombination aktualisiert sein müssen. Damit soll erreicht werden, dass möglichst wenig Ermittlungen der besten Kombination wiederholt werden müssen, weil die Angaben zu Personen im Programm nicht aktuell oder korrekt waren und aufgrund dessen die gefundene Kombination abge- lehnt werden muss.

Art. 54 Nichtberücksichtigung bei der Ermittlung der besten Kombination

Dieser Artikel stellt die überarbeitete Version des geltenden Artikels 10 der Überkreuz-Lebendspende-Verordnung dar.

Der Artikel berücksichtigt, dass neu pro Patientin oder Patient mehrere spendewillige Personen am Pro- gramm teilnehmen können. Daher werden zwar alle spendewilligen Personen, die mit der Patientin oder dem Patienten ins Programm aufgenommen worden sind, bei der Ermittlung der besten Kombination nicht berücksichtigt, wenn die Patientin oder der Patient eine vorübergehende Kontraindikation aufweist (Bst. b). Wenn aber nur eine der spendewilligen Personen eine vorübergehende Kontraindikation oder Verhinderung aufweist, es aber noch mindestens eine weitere spendewillige Person gibt, die mit der Patientin oder dem Patienten im Programm verbleibt, so werden diese weiterhin bei der Ermittlung der besten Kombination berücksichtigt (Bst. c). Nebst der vorübergehenden Kontraindikation wurde die Ver- hinderung ergänzend eingeführt (Bst. a), da es insbesondere bei mehreren spendewilligen Personen auch sein kann, dass eine davon für eine gewisse Zeit nicht bereit ist zu spenden – aus anderen Gründen als medizinischen.