Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten

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Art. 58 Berücksichtigung der Spende einer Person, die bereit ist, einer ihr unbekannten Person ein

Organ zu spenden

In diesem neuen Artikel wird beschrieben, wie die Zuteilung der Nieren erfolgt, wenn eine altruistisch spendewillige Person Teil der besten Kombination ist. Wie im revTxG bereits definiert, nimmt die altru- istisch spendewillige Person neu alleine am Programm teil. Ist sie Teil der ermittelten besten Kombina- tion, so wird die Niere der letzten spendewilligen Person der besten Kombination an eine Patientin bzw. einen Patienten auf der Warteliste zugeteilt (vgl. Art. 23g Abs. 2 und Art. 23j Abs. 3 revTxG). Um Miss- verständnisse auszuschliessen, sei hier gesagt, dass es sich dabei nicht um offene Ketten (Art. 23j Abs. 4 revTxG) handelt. Da die Zuteilung an eine Patientin bzw. einen Patienten auf der Warteliste um- gehend geschieht, besteht die beste Kombination schlussendlich aus einer geraden Anzahl an Personen und es handelt sich um geschlossene Ketten.

Art. 59 Kreuzprobe

Absatz 1: Nachdem die Transplantationszentren anhand einer Kreuzprobe festgestellt haben, ob sich das Gewebe der spendewilligen Person mit jenem der zugeteilten Patientin bzw. des zugeteilten Pati- enten verträgt, halten sie das Ergebnis im SwissKiPaDoS fest.

Wenn das Resultat der Kreuzprobe bei mindestens einer Paarung eine Transplantation verunmöglicht, wird erneut eine beste Kombination berechnet (Abs. 2). Wie in Artikel 56 Absatz 3 wird vorliegend zwecks Verhinderung eines gleichlautenden Resultats präzisiert, dass im Falle einer erneuten Berech- nung der besten Kombination abgelehnte Paarungen nicht berücksichtigt werden.

Art. 60 Zuteilungsentscheid

Wenn bei keinem Paar der besten Kombination Gründe gegen eine Entnahme oder eine Transplantation vorliegen, hat die Nationale Zuteilungsstelle die Aufgabe, die Nieren entsprechend zuzuteilen, die Paa- rungen im SOAS zu erfassen und die Transplantationszentren über den Zuteilungsentscheid zu infor- mieren.

Art. 61 Koordination der Organentnahme

Die zeitliche Spanne, innerhalb welcher alle Nieren-Entnahmen stattfinden sollen, ist - im Gegensatz zum geltenden Recht (Art. 14 Abs. 2 der Überkreuz-Lebendspende-Verordnung) - nicht mehr genau vor- geschrieben. Dennoch ist darauf zu achten, dass die Entnahmen weiterhin möglichst zeitgleich stattfin- den. Die liberalere Formulierung soll den Transplantationszentren aber etwas mehr Zeit verschaffen, wenn mehr als eine Transplantation einer besten Kombination im gleichen Zentrum stattfindet. Dadurch wird es auch möglich sein, die Entnahmen und Transplantationen in Ausnahmefällen nicht alle innerhalb des gleichen Tages durchzuführen. In allen Fällen muss eine Absprache zwischen den betroffenen Transplantationszentren stattfinden und ein Konsens gefunden werden. Die am Programm teilnehmen- den Personen sind entsprechend darüber zu informieren.

Art. 62 Änderung der Zuteilung

Dieser Artikel entspricht inhaltlich weitestgehend dem geltenden Artikel 15 der Überkreuz-Lebend- spende-Verordnung.

Absatz 2 wurde leicht anders formuliert als Artikel 15 Absatz 2 der Überkreuz-Lebendspende-Verord- nung: Wenn die entnommene Niere transplantierbar ist, wird sie gemäss den Zuteilungsregeln der OZV einer Person auf der Warteliste zugeteilt.

Art. 63 Überprüfung der Zuteilungsentscheide

Wie bisher ist es auch zukünftig Aufgabe des BAG, periodisch die Zuteilungsentscheide zu überprüfen.

Art. 64 Internationale Zusammenarbeit: Vereinbarungen

Die Nationale Zuteilungsstelle kann Vereinbarungen mit ausländischen Zuteilungsorganisationen über ausländische oder internationale Überkreuz-Lebendspende-Programme abschliessen. Gemäss Arti- kel 23m revTxG sind diese durch das BAG zu genehmigen.