Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten

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Art. 55 Ermittlung der besten Kombination

Dieser Artikel stellt die überarbeitete Version des geltenden Artikels 8 der Überkreuz-Lebendspende-Verordnung dar. Wie bisher ermittelt die Nationale Zuteilungsstelle regelmässig im SwissKiPaDoS die beste Kombination unter den kompatiblen Paaren (Abs. 1).

Die Kriterien zur Ermittlung der besten Kombination unter den kompatiblen Paaren in Absatz 2 bleiben die gleichen wie im geltenden Recht, aber die Reihenfolge wird leicht angepasst. So soll das oberste Ziel nach wie vor sein, möglichst vielen Personen eine Transplantation zu ermöglichen. Neu sollen aber hochimmunisierte Personen an zweiter anstatt an dritter Position priorisiert werden. Dafür werden Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren von der zweiten auf die dritte Position depriorisiert. Diese Änderung wird vorgenommen, weil einerseits hochimmunisierte Personen stärker priorisiert werden sollen, da sie in der Regel sehr lange auf eine Niere warten müssen (vgl. auch Art. 23i Abs. 3 revTxG). Andererseits ist eine leichte Depriorisierung von Kindern und Jugendlichen unter 20 Jahren vertretbar, weil sie nur sehr selten an solchen Programmen teilnehmen (seit Bestehen des Schweizer Programms gab es noch keine Teilnahme von Personen unter 20 Jahren). Die Formulierung der Priorität für die hochimmunisier- ten Personen wurde jener in der Organzuteilungsverordnung EDI vom 2. Mai 200728 angepasst, ändert sich inhaltlich aber nicht. Das Kriterium in Buchstabe f wurde zwecks Verbesserung der Verständlichkeit anders formuliert als im geltenden Recht: Wie bisher wird die Kombination berücksichtigt, die die längste kumulierte Wartezeit aufweist. Die kumulierte Wartezeit ergibt sich aus der Summe der Wartezeiten aller Patientinnen und Patienten dieser Kombination. Pro Patientin und Patient wird als Wartezeit jeweils die längste der folgenden Zeitspannen berücksichtigt: Zeit auf der Warteliste, Zeit im Programm, Zeit an der Dialyse.

Wie bisher entscheidet im Falle von mehreren gleichrangigen besten Kombinationen das Los darüber, welches die beste ist (Abs. 3).

Aufgrund der Neuerung, dass mehrere spendewillige Personen pro Patient oder pro Patientin an der Ermittlung der besten Kombination teilnehmen können, wird festgehalten, dass jeweils nur eine spende- willige Person pro Patient oder Patientin Teil der besten Kombination sein kann (Abs. 4).

Art. 56 Validierung der besten Kombination

In Abweichung vom geltenden Artikel 11 der Überkreuz-Lebendspende-Verordnung wird die beste Kom- bination neu nicht alleine von der Nationalen Zuteilungsstelle, sondern gemeinsam mit den Transplan- tationszentren validiert (Abs. 1). Die Transplantationszentren müssen für die von ihnen betreuten Pati- entinnen und Patienten entscheiden, ob sie die Paarungen in der besten Kombination annehmen oder nicht. Ein ablehnender Entscheid darf nur in begründeten Fällen getätigt werden, da dieser in der Regel die beste Kombination verunmöglicht. Die Entscheide - sowie bei Ablehnung auch die Begründung

- müssen im SwissKiPaDoS festgehalten werden. Dies erlaubt eine bessere Nachvollziehbarkeit (Abs. 2). Die Nationale Zuteilungsstelle kann die beste Kombination nur annehmen, wenn alle Paarun- gen angenommen worden sind. Wenn die berechnete beste Kombination abgelehnt wurde, wird erneut eine Berechnung gestartet (Abs. 3). Damit diese nicht wieder dasselbe Ergebnis liefert, werden die ab- gelehnten Paarungen in der erneuten Berechnung nicht mehr berücksichtigt. Das bedeutet, dass die spendewillige Person und die Patientin bzw. der Patient der abgelehnten Paarung nach wie vor an der Berechnung teilnehmen, sie werden aber nicht mehr als kompatibles Paar berücksichtigt, sondern kön- nen mit anderen teilnehmenden Personen Teil der besten Kombination werden.

Art. 57 Ablehnung einer validierten besten Kombination aus organisatorischen Gründen

Dieser Artikel definiert neu, dass eine beste Kombination als Ganzes auch aus organisatorischen Grün- den abgelehnt werden kann. Ohne Begrenzung der maximalen Anzahl an Paaren in den in sich ge- schlossenen Überkreuzungen (Ketten) kann es sein, dass mehrere der geplanten Transplantationen auf ein Transplantationszentrum fallen. Sind es zu viele, ist das Transplantationszentrum möglicherweise nicht in der Lage, diese innerhalb des gegebenen Zeitraums durchzuführen, weil die Ressourcen (bspw. Fachkräfte oder auch Operationssaal) dazu fehlen. Sollte dies der Grund für eine Ablehnung der besten Kombination sein, ist es möglich, die maximale Anzahl an Paaren in den in sich geschlossenen Über- kreuzungen (Ketten) für die erneute Ermittlung der besten Kombination zu beschränken.

28 SR 810.212.41 18/57