Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten

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Absatz 1: Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen für die internationale Zusammenarbeit und die somit Voraussetzung dafür sind, dass das BAG die Vereinbarung genehmigen kann, sind insbesondere folgende:

Buchstabe a: Es muss sichergestellt sein, dass die Qualität und Sicherheit der Organe, die transplantiert werden, gegeben ist. Das bedeutet, dass unter anderem auch anhand von Tests die Qualität und Si- cherheit des Organs sichergestellt wird und dass es letztendlich für die Empfängerin oder den Empfänger des Organs medizinisch indiziert und sicher ist, dieses zu erhalten (bspw. auch in Bezug auf Infektions- krankheiten). Ebenso ist es wichtig, dass die entnommenen und transplantierten Organe zu jeder Zeit rückverfolgt werden können, damit im Falle eines Vorfalls alle notwendigen Informationen vorhanden sind und rasch reagiert werden kann.

Buchstabe b: Die Entnahmebedingungen sollen in allen Ländern, die am internationalen Überkreuz-Le- bendspende-Programm teilnehmen, vergleichbar sein mit jenen in der Schweiz. Beispielsweise muss sichergestellt sein, dass alle Personen ohne Druck, d.h. freiwillig ein Organ spenden und dass keine Organe von Minderjährigen gespendet werden. Dadurch können die Patientinnen und Patienten davon ausgehen, dass die Standards auch bei der Teilnahme an einem internationalen Überkreuz-Lebend- spende-Programm gut sind und sich kaum von jenen in der Schweiz unterscheiden.

Buchstabe c: Auch in einem ausländischen oder internationalen Überkreuz-Lebendspende-Programm muss sichergestellt sein, dass die Personen, die spenden, dies unentgeltlich tun und dass keines der im Rahmen des Programms zugeteilten Organe gehandelt wurde.

Buchstabe d: Auch wenn sich Paare für eine Teilnahme an einem internationalen Überkreuz-Lebend- spende-Programm entscheiden, können sie nach wie vor am Schweizer Überkreuz-Lebendspende-Pro- gramm teilnehmen. Die Abläufe müssen so koordiniert sein, dass dies möglich ist.

Buchstabe e: Die Teilnahme an einem internationalen Überkreuz-Lebendspende-Programm soll auch finanziell zu keinem Nachteil führen im Vergleich zur Teilnahme am Schweizer Überkreuz-Lebend- spende-Programm. Deshalb muss sichergestellt sein, dass alle finanziellen Aspekte im Vornherein ge- klärt werden. Dies sollte nicht von Fall zu Fall geschehen, sondern insgesamt klar sein. Es muss geklärt sein, wer welche Kosten zu tragen hat – Kosten, die für die Durchführung des Programms anfallen, Transportkosten, Reisekosten sowie alle weiteren Kosten, die auf der Seite der spendenden Person als auch auf der Seite der Empfängerin oder des Empfängers anfallen. Artikel 14 Absatz 2bisrevTxG sieht vor, dass der Versicherer der inkompatiblen Empfängerin oder des inkompatiblen Empfängers sämtliche Kosten für die Spenderin oder den Spender (wie Erwerbsausfall, Spesen, Kosten der Nachsorge) über- nehmen muss. Auch bei der Teilnahme an einem internationalen Programm sollte also die Spenderin oder der Spender in der Schweiz durch den Versicherer der Person, mit welcher sie am Programm teilnimmt, abgesichert sein.

Buchstabe f: Nebst den finanziellen Aspekten, sollen auch alle weiteren Abläufe des Programms geklärt sein. Es muss beispielsweise klar sein, welche Zuteilungsregeln angewendet werden, welche Organisa- tion die Berechnungen durchführt, welches IT-System für die Berechnung genutzt wird, wie vorgegangen wird, wenn z.B. eine berechnete beste Kombination doch nicht zustande kommt, wie der Einschluss von altruistischen Spenderinnen und Spendern gehandhabt wird, wie die Situation des sogenannten «orphan recipient» geregelt wird, etc.

Die Nationale Zuteilungsstelle kann Vereinbarungen mit ausländischen Stellen abschliessen und das BAG kann diese genehmigen, auch wenn das darin geregelte Überkreuz-Lebendspende-Programm in- haltlich etwas vom Schweizer Programm abweicht. Beispielsweise könnte es sein, dass die internatio- nalen Überkreuz-Lebendspende-Programme von den Kriterien und dem Vorgehen abweichen, wie die beste Kombination im Schweizer Überkreuz-Lebendspende-Programm ermittelt wird. Ebenso könnten die internationalen Überkreuz-Lebendspende-Programme abweichen im Punkt der möglichst gleichzei- tigen Entnahme aller Organe. So wäre auch die Teilnahme an Programmen mit offenen Ketten möglich, auch wenn diese in der Schweiz noch nicht umgesetzt sind. Nicht zuletzt kann in einem internationalen Überkreuz-Lebendspende-Programm der Grundsatz gelten, dass die Anonymität zwischen der spen- denden und der empfangenden Person jederzeit gewahrt bleibt. Im Schweizer Programm kann die Ano- nymität nach einer Überkreuz-Lebendspende aufgehoben werden, wenn alle beteiligten Personen darin einwilligen (Art. 23k revTxG). Voraussetzung ist immer, dass die Paare, die an der Teilnahme an einem solchen internationalen Programm interessiert sind, transparent und klar darüber informiert werden,