Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten

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wie die Abläufe sind und in welchen Punkten diese vom Schweizer Programm abweichen (vgl. Art. 48 Abs. 3).

Absatz 2: Die Ein- und Ausfuhr der Organe unterliegt nicht der Bewilligungspflicht (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. b revTxG). Die Nationale Zuteilungsstelle schliesst die internationalen Vereinbarungen über die Überkreuz-Lebendspende jeweils mit ausländischen Zuteilungsstellen ab. Dadurch kann sichergestellt werden, dass keine Organe unbekannter oder zweifelhafter Herkunft, bei denen der Schutz der Gesund- heit der Empfängerin oder des Empfängers nicht gewährleistet werden kann, in die Schweiz eingeführt werden. Die Nationale Zuteilungsstelle wird im Rahmen der internationalen Überkreuz-Lebendspende-Programme für alle Schweizer Transplantationszentren die Ein- und Ausfuhr der Organe koordinieren.

Art. 65 Internationale Zusammenarbeit: unabhängige Instanz

Einige internationale Überkreuz-Lebendspende-Programme sehen vor, dass vor der Aufnahme der Paare in das Programm eine Instanz entscheiden muss, ob die Lebendspende resp. die Aufnahme ins Programm aus ethischer Sicht in Ordnung ist. Für das Schweizer Programm ist dies keine Notwendigkeit. Damit die Teilnahme an internationalen Programmen, die eine solche Einschätzung für die Aufnahme ins Programm voraussetzen, dennoch möglich ist, sieht dieser Artikel Folgendes vor: Wenn die Einschät- zung nicht durch die spitalinternen Ethikkommissionen erfolgen kann, weil es eine vom Spital unabhän- gige Instanz sein muss, so ist eine von den Kantonen bezeichnete Instanz zuständig. Es ist jeweils der Kanton zuständig, in welchem sich das betreuende Transplantationszentrum befindet (und nicht der Kanton des Wohnorts, da die am Programm teilnehmenden Personen nicht unbedingt alle in der Schweiz wohnen). Bei der bezeichneten Instanz handelt es sich um dieselbe Instanz, die dem Entscheid des Spitals zustimmen muss, dass urteilsunfähige und minderjährige Personen regenerierbare Gewebe oder Zellen spenden dürfen (vgl. Art. 13 Abs. 4 TxG). In den meisten Fällen handelt es sich bei den von den Kantonen bezeichneten Instanzen um die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die kantonale Ethikkommission.

5. Abschnitt: Swiss Kidney Paired Donation System

Art. 66 Inhalt und Schnittstelle mit dem SOAS

In Absatz 1 wird abgebildet, welche Daten sich im SwissKiPaDoS befinden. Die enthaltenen Daten wer- den in der Verordnung strukturiert nach Daten über die Patientinnen und Patienten (Bst. a) und nach Daten über die spendewilligen Personen (Bst. b) aufgeführt.

Bei den im SwissKiPaDoS enthaltenen Daten handelt es sich grösstenteils um Daten, die im SOAS erfasst werden und dann über die Schnittstelle ins SwissKiPaDoS übertragen werden. Deshalb wird für diese Daten auf den Anhang VE-OZV verwiesen (Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b).

Absatz 2 hält fest, welche Daten aus dem SOAS über die Schnittstelle in das SwissKiPaDoS übertragen werden. Die Daten, die direkt im SwissKiPaDoS erfasst werden, sind in Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 2– 4 aufgeführt. Gewisse Daten, die für das Überkreuz-Lebendspende-Programm benötigt werden, werden nur im SOAS erfasst, aber nicht in das SwissKiPaDoS übertragen. Diese Daten werden entsprechend nur bei den Meldepflichten in Artikel 51 per Verweis auf den Inhalt des SOAS im Anhang VE-OZV auf- geführt (vgl. Erläuterungen zum VE-OZV).

Art. 67 Einsichtnahme in die Daten

Buchstabe a: Die Einsichtnahme der Nationalen Zuteilungsstelle hat sich nicht verändert. Die Transplan- tationszentren haben neu Einsicht in alle Daten. Dies stellt keine Änderung in der Praxis dar und wird lediglich in der Verordnung präzisiert (vgl. Erläuterungen zu Art. 68). In der Verordnung sind neu die maximalen Zugriffsrechte abgebildet. Je nach Funktion innerhalb des Transplantationszentrums haben die Personen verschiedene Zugriffsrechte auf das SwissKiPaDoS. Im Bearbeitungsreglement für das SwissKiPaDoS ist beschrieben wer welche Zugriffsrolle erhält und welche Daten die einzelnen Rollen einsehen können.

Buchstabe b: Das BAG kann wie bisher alle Daten – mit Ausnahme der Namen – zum Zweck der Aufsicht einsehen.