Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 68 Zugriffsberechtigte Personen

Absatz 1: Die Verwaltung der Zugriffsrechte für das SwissKiPaDoS erfolgte bis anhin über das SOAS. Daher verwies der geltende Artikel 25 der Überkreuz-Lebendspende-Verordnung auf die entsprechen- den Bestimmungen zum SOAS in der OZV. Da noch nicht bestimmt ist, wie die Nutzerverwaltung künftig umgesetzt werden soll, werden die Zugriffsberechtigungen neu direkt bei der Regelung des SwissKiPa- DoS aufgeführt.

Buchstabe a: Bei der Nationalen Zuteilungsstelle haben jene Mitarbeitenden Zugriff auf das SwissKiPa- DoS, die für die Durchführung des Programms, das Qualitätsmanagement und die Forschung im Bereich der Überkreuz-Lebendspende zuständig sind. Dies sind beispielsweise die nationalen Koordinatorinnen und Koordinatoren, welche vollen Schreibe- und Lesezugriff auf das SwissKiPaDoS haben. Weiter sind es die medizinischen Beraterinnen und Berater, die für das Qualitätsmanagement zuständige Person sowie die wissenschaftlichen Mitarbeitenden. Diese haben für ihre spezifischen Aufgaben nur einen Le- sezugriff auf das SwissKiPaDoS.

Buchstabe b: In den Transplantationszentren haben ebenfalls verschiedene Personen unterschiedliche Zugriffsrechte auf das SwissKiPaDoS. So haben die Koordinatorinnen und Koordinatoren einen vollen Schreibe- und Lesezugriff auf die Daten der von ihrem Transplantationszentrum betreuten Patientinnen und Patienten bzw. Spenderinnen und Spender. Die betreuenden Ärztinnen und Ärzten können diese Daten ebenfalls einsehen, aber nicht bearbeiten. Bei den medizinischen Expertinnen und Experten han- delt es sich in aller Regel um Fachpersonen der HLA-Labore, die die Angaben zu den Gewebemerkma- len und Anti-HLA-Antikörper überprüfen. Für diese Aufgabe haben sie einen Lesezugriff auf das SwissKi- PaDoS.

Buchstabe c: Beim BAG haben die Mitarbeitenden der Sektion Transplantation, welche für den Vollzug und die Aufsicht zuständig sind, einen reinen Lesezugriff auf das SwissKiPaDoS, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

Absatz 2: Da die Nationale Zuteilungsstelle eng mit den Transplantationszentren zusammenarbeitet, soll neu sie und nicht mehr das BAG für die Vergabe der Zugriffsrechte im SwissKiPaDoS zuständig sein. Das BAG hat die Vergabe der Zugriffsrechte bereits bisher an die Nationale Zuteilungsstelle delegiert und lediglich die Zugriffe durch die Nutzerinnen und Nutzer kontrolliert. Die Nationale Zuteilungsstelle vergibt die Zugriffsrechte entsprechend den Vorgaben in Absatz 1 an ihre eigenen Mitarbeitenden sowie auch an die Personen in den Transplantationszentren. Zugriffsrechte für Personen in den Transplantati- onszentren werden auf Antrag der Koordinatorinnen und Koordinatoren erteilt, die vom BAG speziell geschult wurden. Diese Personen prüfen vorgängig die Identität der Mitarbeitenden und klären ab, ob diese in ihrer Funktion im Spital auf das SwissKiPaDoS zugreifen dürfen.

Die Nationale Zuteilungsstelle ist auch für die Verwaltung der Zugriffsrechte zuständig. Sie muss bei- spielsweise einer Person den Zugriff entziehen, wenn diese die Arbeitsstelle wechselt. Das BAG kann die Zugriffsrechte für seine Mitarbeitenden nach Absatz 1 Buchstabe c selbst erteilen, da es für den Betrieb von SwissKiPaDoS sowie für die Aufsicht über die Gewährung der Zugriffsrechte (vgl. Erläute- rungen zu Art. 69) zuständig ist.

Art. 69 Verantwortung und datenschutzrechtliche Ansprüche

Werden Daten durch ein Bundesorgan gemeinsam mit anderen Bundesorganen, kantonalen Organen oder Privaten bearbeitet, so hat der Bundesrat die Kontrollverfahren und die Verantwortung für den Da- tenschutz zu regeln beziehungsweise die Aufgaben den einzelnen Stellen zuzuweisen (Art. 33 DSG). Dabei hat er jeweils die Hauptverantwortung für den Datenschutz festzulegen.

Absatz 1 regelt daher, dass dem BAG die Verantwortung für den Datenschutz für das SwissKiPaDoS in allen Bereichen zukommt, die der 4. und 5. Abschnitt dieser Verordnung nicht einer anderen Stelle zu- weist. So ist das BAG insbesondere für die Weiterentwicklung, den Betrieb und die Aufsicht zuständig. Die Verantwortung für die Eintragung und damit auch für die Richtigkeit der Daten liegt entsprechend den Bestimmungen der Verordnung hingegen grösstenteils bei den Transplantationszentren (vgl. Art. 51). Die Nationale Zuteilungsstelle ist für die Vergabe und Verwaltung der Zugriffsberechtigungen (vgl. Art. 68 Abs. 2) zuständig.