Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/14: Änderung der Verordnungen zum Transplantationsgesetz · 57 Seiten
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Patientinnen und Patienten gebracht werden, fast immer über Landesgrenzen hinweg. Das Register nimmt auch die dafür notwendigen administrativen Daten auf.
Anhang 6 Pauschale für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Lebendspende-
rinnen und Lebendspendern
Organ-Lebendspenderinnen und -Lebendspender sollen lebenslang und Spenderinnen und Spender von Blut-Stammzellen während zehn Jahren medizinisch nachgesorgt werden. Dazu entrichtet der Ver- sicherer der Empfängerin oder des Empfängers gemäss Artikel 15a Absatz 2 TxG für jede Lebend- spende eine Pauschale an den Lebendspende-Nachsorgefonds. Diese Pauschale soll die medizinischen Kosten für die gesamte Nachsorgezeit decken. Unter die medizinischen Kosten fallen insbesondere die Arzt- und Laborkosten sowie die Kosten für die medizinischen Leistungen der Lebendspende-Nachsor- gestelle wie z. B. die Überprüfung der fallbezogenen Daten und der eingegangenen Fragebogen durch eine Fachperson, Abklärungen bei gesundheitlichen Einschränkungen nach einer Lebendspende und die Umsetzung von angezeigten Massnahmen.
Die Höhe der Pauschale wurde im Jahr 2017 basierend auf einem Gutachten im Bereich der Organe bzw. basierend auf den Angaben der Blutspende SRK im Bereich der Blut-Stammzellen in der Verord- nung festgelegt. Die gemeinsame Einrichtung, welche für den Lebendspende-Nachsorgefonds zustän- dig ist, überprüft die Pauschale regelmässig und informiert das BAG über eine sich abzeichnende Über- oder Unterdeckung des Fonds (geltender Art. 12b). Im Jahr 2024 hat die gemeinsame Einrichtung eine Überprüfung durchgeführt basierend auf den Daten der Lebendspende-Nachsorgestellen sowie den Pe- riodensterbetafeln des Bundesamtes für Statistik45. Die Überprüfung hat ergeben, dass die Pauschale für die lebenslange Nachsorge der Organ-Lebendspenderinnen und -Lebendspender weiterhin ange- messen ist. Für die Nachsorge der Spenderinnen und Spender von Blut-Stammzellen besteht hingegen eine Unterdeckung des Fonds. Die Pauschale muss von 2150 Franken auf 3175 Franken angehoben werden. Mit diesem Betrag können die Spenderinnen und Spender von Blut-Stammzellen während zehn Jahren nachgesorgt werden. Zudem kann damit auch die Nachsorge von Personen, die ein zweites oder drittes Mal für dieselbe Person spenden, sichergestellt werden. Auch bei einer erneuten Spende muss nach einem Monat eine Nachkontrolle mit Blutbild durchgeführt werden. Zudem verlängert sich die Nach- sorgezeit.
Anhang 7 Erforderliche Fachbereiche und betriebliche Voraussetzungen für die Transplan-
tation von Organen und Inseln
Der Anhang entspricht weitgehend dem geltenden Anhang 6. Er gilt auch für die neu eingeführten Be- willigungen zur Transplantation von Inseln.
Ziffer 1.4: Neu ist für Herz-Transplantationszenten der Fachbereich Kardiotechnik erforderlich. Seit 2023 können bei Spenderinnen und Spendern, die infolge eines anhaltenden Kreislaufstillstand versterben, Herzen entnommen und transplantiert werden. Dies ist dank einer Perfusionsmaschine möglich, welche von einer Kardiotechnikerin oder einem Kardiotechniker betreut werden muss.
Ziffer 2.1: Der geltende Buchstabe a wurde gestrichen; eine Notfallstation mit Notaufnahme ist zwar für den Bereich der Spende eine Voraussetzung, nicht jedoch für den Bereich der Transplantation, für den hier die Voraussetzungen geregelt werden. Neu ist der Fachbereich der Radiologie (Bst. f) gefordert. Für die Beurteilung der Spendetauglichkeit sind bildgebende Verfahren äusserst wichtig.
Ziffer 2.4: Um die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzubringen, ist es wichtig, dass die Instituti- onen über ein leistungsfähiges IT-System verfügen.
Anhang 8 Inhalt des Meldesystems
Bei schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen im Zusammenhang mit der Spende oder Transplan- tation von Organen, Geweben oder Zellen werden je nach Vorfall unterschiedliche Daten benötigt, um diesen aufarbeiten und bewerten zu können. Es ist stets darauf zu achten, dass nur diejenigen Daten
45 Tabellen vom 26.09.2023 «Lebenserwartung nach Alter (Frauen), 1981-2022» und «Lebenserwartung nach Alter (Männer), 1981-2022» abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/asset/de/27225606 53/57