Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Akteur Beschrieb

Hinweis: Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff «Ladestationsbetreiber» im Rahmen von Ladeeinrichtungen für unterschiedliche Zwecke und Aufgaben verwendet und ist somit nicht eindeutig. Es handelt sich häufig um Anbieter von verschiedenen Serviceleistungen, die verschiedene operative Aufgaben wahrnehmen, wie die Bereitstellung und Wartung der Ladeinfrastruktur, Abrechnung oder Kundenbetreuung.78

Zur eindeutigen Beschreibung des Steuerpflichtigen wird für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes der Begriff «steuerrechtlicher Ladeeinrichtungsbetreiber» definiert; dies in Abgrenzung zu anderen möglichen Verwendungen des Begriffs Ladestationsbetreiber, bspw. im Zusammenhang von Dienstleistungen im Bereich von Ladeinfrastrukturen oder öffentlichen Ladeeinrichtungen, bei der die Ladestationsbetreiber Betrieb und Unterhalt der Ladestationen übernehmen.

Eigentümer der Der sachenrechtliche Eigentümer kann über die Ladeeinrichtung frei verfügen Ladeeinrichtung und ist für diese verantwortlich. Er muss aber diese nicht zwingend selbst nut-

zen.

Häufig ist die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Ladeeinrichtung identisch mit dem steuerrechtlichen Ladeeinrichtungsbetreiber. Im Falle eines Eigentümers eines Einfamilienhauses, der gleichzeitig auch Eigentümer einer Ladeeinrichtung ist, dürfte der steuerrechtliche Ladeeinrichtungsbetreiber in der Regel identisch mit dem Eigentümer der Ladeeinrichtung sein. Im Falle einer Einstellhalle (z.B. eines Mehrfamilienhauses) kann der Eigentümer einer Ladeeinrichtung in bestimmten Situationen seine Ladeeinrichtung einfach an die Basisinfrastruktur anschliessen, die vom steuerrechtlichen Ladeeinrichtungsbetreiber zur Verfügung gestellt wird, wobei der Ladeeinrichtungsbetreiber dann die interne Abrechnung der Steuer übernimmt.

Elektroinstallateur Ein Elektroinstallateur ist eine Person oder Organisation mit einer Installations-

bewilligung nach Artikel 6 der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV79), die für die Installation oder Wartung von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge zuständig ist. Vorliegend wird hierfür vereinfacht der Begriff «Elektroinstallateur» genutzt.

Verteilnetzbetreiber Der VNB betreibt das Elektrizitätsnetz (Verteilnetz), schliesst Endverbrau-(VNB) cher/-innen an sein Netz an und beliefert die gebundenen Endverbraucher/-

innen (sowie weitere Endverbraucher/-innen, die auf den freien Netzzugang verzichten) mit Strom.

Betreiber der Für die Erhebung der Steuer auf Ladestrom soll die Datenplattform im Sinne Datenplattform der Artikel 17f–17j des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 200780

(StromVG) genutzt bzw. entsprechend funktional erweitert werden. Diese Datenplattform nach StromVG wird in den kommenden Jahren aufgebaut. Der Datenplattformbetreiber errichtet und betreibt die Datenplattform. Zurzeit ist der Betreiber der Datenplattform noch nicht bekannt. Das StromVG regelt in Artikel 17h die Konstituierung des Datenplattformbetreibers und in Artikel 17i die Organisation und Finanzierung des Datenplattformbetreibers. Für die Zwecke der Erhebung der Steuer auf dem Ladestrom müssen einzelne Bestimmungen zur Datenplattform im StromVG angepasst werden.

Bundesbehörde Die Bundesbehörde ist ein Bundesamt, welches für den Vollzug des Gesetzes

zuständig ist und die auf Bundesebene anfallenden Aufgaben übernimmt. Die Zuständigkeit wird später bestimmt. Im Entwurf zum Bundesgesetz wird daher vorläufig der Platzhalter BXXX verwendet.

78 Zum Beispiel: «Charge Point Operator» (CPO): Auch der Ladestationsbetreiber verwaltet die Ladestationen in seinem Ladenetz. Er stellt den Betrieb der Ladestationen sicher. «Electric Mobility Provider» (EMP). Auch Ladeserviceanbieter. Ermöglicht dem Endkunden (Elektromobilisten) den Zugang zu Ladestationen inklusive einer Bezahllösung (zum Beispiel mit einer App). Er ist somit gegenüber dem Endkunden für die Abwicklung der Ladetransaktion verantwortlich, ohne zwangsläufig der Besitzer oder der Betreiber der Ladeinfrastruktur zu sein. Quelle: Swiss eMobility, energieschweiz, Glossar der Elektromobilität, 2025

79 SR 734.27

80 SR 734.7