Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Abbildung 32: Übersicht Erhebungslösung

Datenfluss

Stromfluss

Z Weiterleitung Einnahmen Bundes-

Strom- Messpunkt behörde zähler VNB

Weitere des VNB

Verbraucher

Inkasso: Rechnung (←) bzw. Geldüberweisung (→)

Datenplattform

Nachfolgend werden die am Erhebungsprozess beteiligten Akteure (Ziff. 6.2.2) sowie deren Verantwortlichkeiten (Ziff. 6.2.3) beschrieben. Die organisatorischen Erhebungsprozesse werden unter Ziffer 6.2.4 aufgezeigt.

Exkurs bidirektionales Laden

Beim bidirektionalen Laden fliesst der Strom in zwei Richtungen: von der Ladestation ins Elektrofahrzeug und bei Bedarf zurück ins Gebäude oder Elektrizitätsnetz (Vehicle-to-Home bzw. Vehicle-to-Grid). Voraussetzung dafür ist, dass sowohl das Elektrofahrzeug als auch die Ladeeinrichtung für bidirektionales Laden geeignet sind.

Besonders für Haushalte mit Photovoltaikanlagen ist bidirektionales Laden interessant: Überschüssiger Solarstrom kann im Elektrofahrzeug gespeichert und nachts genutzt werden, beispielsweise für Heizung oder Warmwasser. Elektrofahrzeuge könnten in Zukunft eine wichtige Rolle für ein stabiles und nachhaltiges Energiesystem spielen. Dabei müssen das Laden und die Rückspeisung (Entladen) nicht zwingend an derselben Ladeeinrichtung stattfinden.

Beim bidirektionalen Laden ist somit sicherzustellen, dass die Steuer nur einmal auf den Ladestrom erhoben wird. Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden, wird der Betreiberin oder dem Betreiber der Ladeeinrichtung die Steuer für die über diese Einrichtung zurückgespeiste Energiemenge rückerstattet. Da bei der Erhebung der Steuer die Betreiberin oder der Betreiber der Ladeeinrichtung steuerpflichtig ist, erhält dieser Akteur auch die entsprechende Rückerstattung. In welcher Form die Betreiberin oder der Betreiber der Ladeeinrichtung die Rückerstattung an die Fahrzeugnutzerin oder den Fahrzeugnutzer weitergibt, ist Teil einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den beiden Parteien.

6.2.2 Am Erhebungsprozess beteiligte Akteure

Die in der Abbildung 33 aufgelisteten Akteure stehen im Zentrum des Vollzugs. Die Verantwortlichkeiten und Aufgaben, welche diese Akteure im Zusammenhang mit der Steuer wahrnehmen, werden in der Abbildung 34 beschrieben.

Abbildung 33: Wichtigste Akteure im Vollzug

Akteur Beschrieb

Steuerrechtlicher Der steuerrechtliche Ladeeinrichtungsbetreiber ist die natürliche oder juristi-Ladeeinrichtungsbe- sche Person, welche die Ladestromsteuer zu entrichten hat und somit steuertreiber pflichtig ist (Steuersubjekt). Es handelt sich dabei um jenen Akteur, dem vom

VNB für den der Ladeeinrichtung zugeführten Strom das Netznutzungsentgelt in Rechnung gestellt wird. In der Regel handelt es sich hierbei aus Sicht des VNB um die Netzanschlussnehmerin oder den Netzanschlussnehmer oder die Endverbraucherin oder den Endverbraucher.