Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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informiert sind (s. Art. 18 des Entwurfs des Bundesgesetzes über eine Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge; E-Fahrzeug-Steuergesetz; EFzStG).

Die steuerrechtlichen Ladeeinrichtungsbetreiber sind dafür verantwortlich zu überprüfen, ob an ihrem Netzanschluss Ladeeinrichtungen angeschlossen sind, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen müssen. Falls eine solche Ladeeinrichtung von einem separaten operativen Ladestationsbetreiber betrieben wird, muss der steuerrechtliche Ladeeinrichtungsbetreiber mit diesem eine Lösung finden, um die Anforderungen zu erfüllen. Falls die Ladeeinrichtung nicht im Eigentum des steuerrechtlichen Betreibers ist, hat der steuerrechtliche Betreiber dafür Sorge zu tragen, dass er jene Pflichten, die er nicht selbst erfüllen kann, an die Eigentümerin oder den Eigentümer überträgt (z.B. betreffend Aus- und Nachrüstungspflicht).

Ausrüstung und Registrierung der Ladeeinrichtung

Wenn an einer Ladeeinrichtung immatrikulierte Elektrofahrzeuge geladen werden, hat der steuerrechtliche Ladeeinrichtungsbetreiber diese registrieren zu lassen. Ladeeinrichtungen können nur registriert werden, wenn diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (zertifizierte Messeinrichtung und in der Regel automatische Übermittlung der Messdaten). Die Betreiberin oder der Betreiber beauftragt einen Elektroinstallateur zur Überprüfung, ob eine bestehende Ladeeinrichtung die Anforderungen erfüllt. Falls eine Nachrüstung oder ein Ersatz erforderlich ist, führt der Elektroinstallateur diese Arbeiten entsprechend den Anforderungen zur Steuererhebung durch.

Sind alle Anforderungen erfüllt, umfasst der Registrierungsprozess folgende Schritte:

Meldung an den VNB (Schritt 3.2 in Abbildung 36): Der steuerrechtliche Betreiber der Ladeeinrichtung ist verpflichtet, die Ladeeinrichtung durch einen Elektroinstallateur beim VNB zu melden.82 Mit der Meldung übermittelt der Elektroinstallateur dem VNB auch die notwendigen Stammdaten (Kontakt- und Identifikationsdaten wie Name und Adresse des Ladeeinrichtungsbetreibers, ID-Nummer-Ladeeinrichtung etc.) für die Registrierung der Ladeeinrichtung bei der Datenplattform. Mit der Meldung bestätigt der Elektroinstallateur indirekt auch, dass alle Anforderungen erfüllt sind.

Anmeldung der Ladeeinrichtung in der Datenplattform (Schritt 4 in Abbildung 36). Nach der Meldung beim VNB trägt dieser die Ladeeinrichtung mit allen erforderlichen Stammdaten in der zentralen Datenplattform ein (die Stammdaten werden im Rahmen der Verordnung zu definieren sein).

Anbindung an die Datenplattform (Schritt 5 in Abbildung 36): Der Betreiber der Datenplattform fordert die Ladeeinrichtungsbetreiber auf, die Ladeeinrichtung bzw. deren Kommunikationsschnittstelle über eine automatisierte Datenverbindung an die Plattform anzubinden. Die Ladeeinrichtungsbetreiber sind verpflichtet, dieser Aufforderung nachzukommen.

82 Mit dieser Pflicht zur Meldung an den VNB wird an das bereits bestehende Meldesystem für Ladestationen gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV; SR 734.27) sowie Werkvorschriften zur Laststeuerung angeknüpft.