Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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6.2 Erhebungslösung für die Besteuerung des Ladestroms
6.2.1 Anforderungen und Übersicht der Erhebungslösung
Die Anforderungen an das Erhebungssystem für eine Steuer auf dem Ladestrom orientieren sich in den Grundzügen an den Anforderungen für eine fahrleistungsabhängige Abgabe (s. Ziff. 2.1.6.1). Diese Anforderungen sind allgemeiner Natur und dienen als Grundlage für die Entwicklung solcher Erhebungssysteme.
Voraussetzungen für eine Steuer auf dem Ladestrom
Voraussetzung für die Erhebung einer Steuer auf dem Ladestrom ist, dass der einer Ladeeinrichtung zugeführte Strom zertifiziert (z.B. MID-Zähler77) gemessen wird. Die entsprechenden Messdaten müssen anschliessend an die zuständigen Vollzugsstellen übermittelt werden, welche die Veranlagung vornehmen und die Steuer in Rechnung stellen. Die Übermittlung der Daten erfolgt automatisch über eine Kommunikationsschnittstelle. Die Datenintegrität ist durch einen zertifizierten Übermittlungsprozess sicherzustellen. Alternativ kann die Übertragung der Messdaten durch eine Selbstdeklaration auch manuell erfolgen. Dabei werden die zertifiziert gemessenen Daten vom Steuerpflichtigen in eine Eingabemaske oder ein Interface eingegeben und danach an die zuständigen Vollzugstellen übermittelt (s. Exkurs zur Ausnahme Ziff. 6.2.4.2).
Konkret bedeutet dies, dass für Ladeeinrichtungen, an denen in- oder ausländische Fahrzeuge mit Kontrollschild geladen werden (mit Ausnahme der Fahrzeuge, die der pauschalen Steuer unterliegen), eine Aus- und Nachrüstungspflicht eingeführt wird:
• Nachrüstungspflicht: Bestehende Ladeeinrichtungen, die noch nicht über einen zertifizierten Zäh-
ler verfügen, müssen bis zum Zeitpunkt der Einführung der Ladestromsteuer gemäss den Anforderungen nachgerüstet oder ersetzt werden, sofern sie weiterhin zum Laden von immatrikulierten Fahrzeugen genutzt werden sollen, die nicht der pauschalen Steuer unterliegen.
• Ausrüstungspflicht: Ladeeinrichtungen, die ab 2030 neu installiert werden, müssen gemäss den
Anforderungen ausgerüstet sein.
Kosten der Nachrüstung
Viele Ladeeinrichtungen existieren bereits heute oder werden vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes installiert. Ein grosser Teil dieser Ladeeinrichtungen wird nicht den technischen Anforderungen entsprechen, die für die Steuererhebung notwendig sind. Um diese Ladeeinrichtungen weiterhin gesetzeskonform nutzen zu können, müssen sie nachgerüstet oder gegebenenfalls ersetzt werden. Zurzeit wird geschätzt, dass dies circa 750'000 Ladeeinrichtungen (bzw. Ladepunkte) betreffen wird.
Die nachfolgende Abbildung zeigt die möglichen Nachrüstungsfälle mit den damit verbundenen Kosten. Es handelt sich hierbei um eine Kostenschätzung basierend auf dem aktuellen Kenntnisstand. Die tatsächlichen Gesamtkosten hängen von drei Faktoren ab: (1) der effektiven Entwicklung der Anzahl Ladepunkte, (2) deren Ausstattung (mit zertifizierten Zählern und Kommunikationsschnittstellen) sowie (3) den effektiven Kosten für zertifizierte Zähler, Kommunikationsschnittstellen oder neue Ladestationen ab dem Jahr 2030. Es ist vorgesehen, dass die Nachrüstung ab 2030 während vier Jahren erfolgt (2030−2033).
77 RICHTLINIE 2014/32/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0032