Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Abbildung 36: Ausrüstungs- und Registrierungsprozess
Keine allgemeine Registrierungspflicht: Es gibt keine generelle Pflicht zur Registrierung von Ladeeinrichtungen und damit auch keine generelle Pflicht zur Nachrüstung. Jedoch wird mit Einführung der Ladestromsteuer das Laden von immatrikulierten Fahrzeugen, die nicht der pauschalen Steuern unterstehen, an nicht registrierten Ladeeinrichtungen verboten.
Ausnahme: Manuelle Übermittlung der Daten an die Datenplattform (Selbstdeklaration)
Wenn eine Ladeeinrichtung zwar über eine zertifizierte Messeinrichtung verfügt, jedoch nicht in der Lage ist, die Daten automatisch an die zentrale Datenplattform zu übermitteln – oder die Betreiberin oder der Betreiber dies nicht wünscht – können die ablesbaren Daten, die an der Ladeeinrichtung oder in einem Backend verfügbar sind, manuell in die Datenplattform eingetragen werden. Dafür stellt die Plattform eine entsprechende Eingabemaske zur Verfügung. Die Registrierung der Ladeeinrichtung erfolgt dabei wie im Standardfall über einen Elektroinstallateur und den VNB. Der VNB fordert den Ladeeinrichtungsbetreiber mindestens einmal pro Jahr dazu auf, die Messdaten in die Plattform einzutragen.
Ablauf bei einer Mutation
• Ergeben sich rein administrative Mutationen ohne Installationsarbeiten, so kann der Ladeeinrich-
tungsbetreiber diese direkt dem VNB melden.
• Sind Installationsarbeiten notwendig (z.B. Veränderungen an der Ladeeinrichtung, die für die Erhe-
bung der Steuer relevant sind), so nimmt ein Elektroinstallateur im Auftrag des Ladeeinrichtungsbetreibers bzw. -eigentümers diese Arbeiten vor und meldet dem VNB die notwendigen Mutationsangaben.
Der VNB trägt daraufhin die geänderten Stammdaten in der Datenplattform ein.
Wird eine Ladeeinrichtung nicht mehr genutzt (oder gänzlich demontiert oder entsorgt), so muss im Sinne einer Mutationsmeldung die Abmeldung aus dem Steuersystem erfolgen.
Spezialfall mobile Ladeeinrichtungen
Neben stationären, d.h. festinstallierten Ladeeinrichtungen, gibt es auch mobile Ladeeinrichtungen (bspw. Juice Booster oder Notladekabel). Diese mobilen Ladeeinrichtungen können an verschiedenen Orten zum Laden von Fahrzeugen eingesetzt werden. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie und bei wem sie für die Steuer registriert werden können.
Voraussetzung für die Registrierung ist, dass die mobile Ladeeinrichtung genau gleich wie alle anderen Ladeeinrichtungen die Anforderungen betreffend zertifizierter Messeinrichtung und Kommunikations-