Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Abbildung 31: Nachrüstungsfälle und Kosten
(in Fr.) (in Mio. Fr.)
Nachrüstungsfall Kosten pro Ladepunkte Gesamtkosten Einheit (Anzahl) Nachrüstung Nachrüstung mit zertifiziertem Zähler 250.00 96’32624
Nachrüstung mit Kommunikationsschnittstelle 250.00 366’03992
Nachrüstung mit Zähler und Schnittstelle 250.00 77’06120
Ersatz der gesamten Ladestation 1’500.00 192’652288
Total --- 732’077424
Für Ladeeinrichtungen, an denen keine steuerpflichtigen Fahrzeuge geladen werden, besteht keine Aus- und Nachrüstungspflicht.
Damit die Betreiberinnen und Betreiber von Ladeeinrichtungen genügend Zeit haben, um die Anforderungen zu erfüllen, wird mit ausreichender Vorlaufszeit darüber informiert, ab wann die Anforderungen gelten. Damit wird gewährleistet, dass die Ladeeinrichtungen zum Zeitpunkt der Einführung der Steuer ausreichend ausgerüstet sind.
Diese technischen Mindestanforderungen an die Messeinrichtungen sowie die weiteren Eigenschaften, Ausstattungen und Funktionalitäten werden zu einem späteren Zeitpunkt in einer Verordnung und oder in Branchendokumenten unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen geregelt.
Erhebungslösung in der Übersicht
Die Erfassung des Ladestroms als Bemessungsgrundlage für die Steuer erfolgt direkt an der Ladeeinrichtung.
VNB als zentrale Akteure: Die Erhebung der Steuer übernehmen die Betreiber der Elektrizitätsnetze (Verteilnetzbetreiber, VNB). Diese Lösung bietet sich an, da die VNB bereits heute in der Regel zumindest das Netznutzungsentgelt bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern erheben. Da sich die Ladeeinrichtungen im Normalfall hinter dem für die Verrechnung des Netznutzungsentgelts massgeblichen Messpunkt des Netzanschlusses befinden, kann im Prinzip jede an einer Ladeeinrichtung separat gemessene Kilowattstunde dem Netzanschlussnehmer zugeordnet werden. Mit der Ladestromsteuer entrichtet die Betreiberin oder der Betreiber der Ladeeinrichtung bzw. die Endverbraucherin oder der Endverbraucher neben dem Netznutzungsentgelt neu zusätzlich auch die Steuer auf Ladestrom an den VNB. Die Erhebung stützt sich somit auf bereits bestehende Strukturen und Prozesse. Je nach Szenario ist zu erwarten, dass bis 2035 rund 1–3 Millionen private Ladeeinrichtungen installiert werden. Diese grosse Anzahl von privaten Ladeeinrichtungen unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Steuererhebung auf bereits bewährte Strukturen und Prozesse abzustützen, um die Komplexität und die Vollzugskosten zu minimieren.
Notwendigkeit einer zentralen Datenplattform: Die Messeinrichtungen zur Erfassung der erforderlichen Messdaten gehören in den meisten Fällen nicht den VNB, sondern liegen in der Verantwortung der Betreiberinnen und Betreiber der Ladeeinrichtungen. Um zu vermeiden, dass die VNB für den Zugang zu den Messdaten für jede Ladeeinrichtung eine separate Schnittstelle einrichten und betreiben müssen, ist eine zentrale Datenplattform notwendig. Diese Plattform ermöglicht die Anbindung der Ladeeinrichtungen über eine standardisierte Schnittstelle, wodurch der Aufbau und Betrieb zahlreicher einzelner Schnittstellen zu den VNB entfällt. Als Verbindungsglied zwischen den Ladeeinrichtungen und den VNB stellt die Datenplattform sicher, dass die VNB über eine einzige, zentrale Schnittstelle auf die benötigten Stamm- und Messdaten zugreifen können.
Auf Grundlage der Messdaten berechnet der VNB die Steuer (Veranlagung) und stellt sie dem der Betreiberin oder dem Betreiber der Ladeeinrichtung in Rechnung. Die daraus resultierenden Einnahmen werden anschliessend vom VNB an den Bund weitergeleitet.