Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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schnittstelle erfüllt. Für die Registrierung hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Ladeeinrichtung bei jenem VNB zu melden, der für den Netzanschluss an jener Adresse zuständig ist, an welcher er oder sie angemeldet ist und als Endverbraucherin oder Endverbraucher auch Stromrechnungen erhält (Wohnsitz).83 Somit ist auch geregelt, dass der Eigentümer einer mobilen Ladeeinrichtung der steuerrechtliche Ladeeinrichtungsbetreiber ist.
Die Erhebung der Steuer erfolgt über jenen VNB, bei dem die mobile Ladeeinrichtung angemeldet wurde. Das bedeutet, dass die Messdaten aus der mobilen Ladeeinrichtung via Datenplattform immer an diesen VNB übermittelt werden. Notwendig hierfür ist die eindeutige Identifikation und Zuteilung der Ladeeinrichtung zu einem VNB mithilfe der Stammdaten in der Datenplattform. Im Rahmen dieser Registrierung muss in den Stammdaten vermerkt werden, dass es sich um eine mobile Ladeeinrichtung handelt, die an verschiedenen Orten eingesetzt werden kann.
Erfassung und -übermittlung der Messdaten
Der Ladestrom wird über die zertifizierte Messeinrichtung (z.B. MID-Zähler) ermittelt, welche entweder in die Ladeeinrichtung integriert oder unmittelbar vor der Ladeeinrichtung installiert ist84 und mit welcher die beim Ladevorgang zugeführte Menge elektrischer Energie und gegebenenfalls die zurückgespeiste Energiemenge gemessen wird. Die für die Veranlagung der Steuer benötigten Messdaten werden automatisch über eine Kommunikationsschnittstelle über die zentrale Datenplattform an den VNB übertragen.
Veranlagung
Die VNB übernehmen die Veranlagung der Steuer. Die Veranlagung erfolgt basierend auf den in der Datenplattform erhaltenen Messdaten und gemäss den gesetzlich vorgegebenen Steuertarifen.
Für die VNB ist dieser Schritt insofern nicht völlig neu, als sie mit der Stromrechnung bereits heute Zuschläge und Abgaben erheben (u.a. Netzzuschlag gemäss Energiegesetz vom 30. September 201685). Neu ist für die VNB jedoch, dass die Ladestromsteuer in vielen Fällen auf Messdaten beruht, die von Messeinrichtungen stammen, die nicht den VNB selbst gehören, sondern von denen sie nur die Messdaten erhalten.
Inkasso
Die geschuldete Steuer wird von den VNB bei den steuerrechtlichen Ladeeinrichtungsbetreibern in Rechnung gestellt. Das Inkasso kann dabei im Rahmen der Stromrechnung erfolgen, wie die VNB dies bereits heute bei anderen Zuschlägen und Abgaben (z.B. Abgaben an Kantone und Gemeinden oder Netzzuschlag gemäss EnG) tun. Die Steuer ist mindestens einmal pro Jahr zu erheben.
Es wird Ladeeinrichtungsbetreiber geben, die ihren Stromlieferanten gemäss StromVG unabhängig vom VNB wählen dürfen (diese Ladeeinrichtungsbetreiber können ihren Strom auf dem freien Markt beziehen, wenn sie als Endverbraucher insgesamt einen Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh pro Verbrauchsstätte aufweisen). In diesen Fällen wird die Stromrechnung inkl. der darin enthaltenen Gebühren und Abgaben üblicherweise vom Stromlieferanten und nicht vom VNB zuhanden des Endverbrauchers ausgestellt. Für die Steuer auf Ladestrom soll in diesen Fällen gelten: Die betroffenen Akteure – d.h. VNB, Stromlieferant und Endverbraucher – sollen basierend auf den bereits etablierten Prozessen für
83 Falls dem VNB an der betreffenden Adresse eine andere Person als Endverbraucher/-in gemeldet ist (z.B. Mitbewohner/- in der gleichen Wohnung), so müsste der VNB entsprechend informiert werden, damit er die Steuer beispielsweise über diese Person verrechnen kann. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der mobilen Ladeeinrichtung müsste mit dieser Person allenfalls eine private Vereinbarung treffen. Bei Personen ohne Schweizer Wohnsitz aber an einer Schweizer Adresse eine Stromrechnung erhalten (bspw. Ausländer/-in mit Ferienwohnung in der Schweiz) müssen sich beim rechnungsstellenden VNB melden und die Steuer entrichten.
84 Erfassung des Ladestroms mittels Smart Meter: Die Erfassung des Ladestroms kann alternativ zur Messung direkt an der Ladeeinrichtung auch über einen Smart Meter erfolgen. Hierfür sollten hinter dem Smart Meter keine weiteren Endverbraucher als die Ladeeinrichtungen angeschlossen sein. Dies ist keine Vorgabe des Gesetzes, liegt jedoch im Interesse des Ladeeinrichtungsbetreibers, da er sonst die Steuer für Strom entrichten müsste, der gar nicht für das Laden verwendet wird, sondern beispielsweise für den Betrieb einer Belüftung oder ähnlicher Anlagen. Aus gesetzlicher Sicht ist es verpflichtend, dass vor jeder Ladeeinrichtung entweder eine den Anforderungen entsprechende Messeinrichtung in der Ladeeinrichtung oder ein spezifizierter Smart Meter für Elektromobilität installiert ist.
85 SR 730.0