Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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wie die Definition und Implementierung der erforderlichen Datenflüsse bedingen jedoch eine entsprechend lange Vorlaufzeit, so dass die Ladestromsteuer voraussichtlich erst ab 2035 erhoben werden kann.
Abbildung 37: Umsetzungsplan
20302035
Gesetz in Kraft
Ladeverbot an nicht registrierten Ladeeinrichtungen
Überganglösung mit pauschaler
Rechtsetzung Ladestromsteuer
Steuer (Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen)
Pauschale Steuer für «Kleinfahrzeuge» (permanente Lösung)
Nachrüstung bestehende
Ladeeinrichtungen
Ausrüstungspflicht für neue Ladeeinrichtungen
Pauschale Steuer: Übergangslösung (2030−2034) und dauerhafte Lösung für «Kleinfahrzeuge»
Ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Zeitpunkt, ab dem die Ladestromsteuer wie vorstehend beschrieben erhoben werden kann, soll im Sinne einer Übergangslösung für alle Fahrzeuge eine pauschale Steuer erhoben werden (mit Ausnahme der schweren Nutzfahrzeuge sowie Fahrzeugen des Non-Road-Bereichs). Für einzelne Fahrzeugarten ist die pauschale Steuer als dauerhafte Lösung vorgesehen.
Die effektive Erhebung der pauschalen Steuer soll über die kantonalen Strassenverkehrsämter erfolgen. Diese verfügen bereits über etablierte Strukturen und Prozesse zur Erhebung der kantonalen Motorfahrzeugsteuern, die sich nicht wesentlich von der pauschalen Steuer unterscheiden. Für die Erhebung der pauschalen Steuer sind keine zusätzlichen Daten notwendig, vielmehr kann auf die Daten des IVZ zurückgegriffen werden. Die kantonalen Strassenverkehrsämter erheben zudem bereits die pauschale Schwerverkehrsabgabe für den Bund. Die notwendige Vorbereitungszeit dürfte entsprechend eher kurz ausfallen (ca. 1−1,5 Jahre), so dass ab ca. Mitte 2028 mit den Vorbereitungen begonnen werden kann.
Regelung der administrativen Abwicklung durch den Bundesrat
Auf Verordnungsstufe sind insbesondere Bestimmungen für die administrative Abwicklung der Steuererhebung näher zu präziseren. Dazu gehören bspw. die konkrete Steuerperiode, der Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer, Zahlungsfristen und Zahlungsweisen, Kantonszuständigkeit der Erhebung gemäss Immatrikulationskanton des Fahrzeugs sowie Umgang bei Standortverlegung des Fahrzeugs, Entrichtung der Steuer bei verschiedenen Typen von Kontrollschildern, Rückerstattung der Steuer bei Ausserverkehrssetzung.
7 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der Variante «Ladestrom»
7.1 Bundesverfassung
Allgemeines
Mit der Vorlage zur Schaffung des Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) wurde im Artikel 131 unter Absatz 2 Buchstabe b BV die Kompetenz für den Bund verankert, eine Abgabe für Motorfahrzeuge zu erheben, wenn diese andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV verwenden. Nach Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe d BV wird der Reinertrag dieser Abgabe dem NAF zugewiesen. Damit der Reinertrag der Steuer auf dem Ladestrom analog zu den Mineralölsteuern verwendet werden kann, müssen die Artikel 86 (Abs. 2 Bst. d, e und ebissowie Abs.