Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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2bisund Abs. 4 Bst. a und b) und 131 (Abs. 1 und 2 Bst. b) sowie 196 (Ziff. 3 Abs. 2 und 2bis) punktuell angepasst werden.
Die Mineralölsteuern auf Treibstoffen setzen sich zusammen aus der Verbrauchssteuer («Grundsteuer») und dem Zuschlag auf der Verbrauchssteuer. Der Reinertrag der Grundsteuer wird zur Hälfte für die SFSV und in der Regel zu 10 Prozent für den NAF verwendet; der Rest fliesst in den allgemeinen Bundeshaushalt. Der Reinertrag des Zuschlags wird vollständig dem NAF zugewiesen. Diese (historisch entstandene) Zweiteilung in Grundsteuer und Zuschlag soll bei der neuen Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge nicht mehr weitergeführt werden, weil sie vielfach als kompliziert und schwer verständlich angesehen wird. Stattdessen soll die Verteilung des Reinertrags aus der Steuer anhand von Prozentsätzen erfolgen, wobei die Anteile so festzulegen sind, dass sie der geltenden Verteilung der Mineralölsteuer (Grundsteuer und Zuschlag) entsprechen
Zusätzlich und unabhängig zur Steuer auf Ladestrom soll Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b zur Verwendung der Reinerträge aus der Automobilsteuer angepasst werden. Diese Anpassung erfolgt im Rahmen der Massnahmen zur Bereinigung des Bundeshaushalts, welche die erwarteten hohen strukturellen Defizite reduzieren sollen.
Artikel 86
Absatz 2
Buchstabe b
Mit Inkrafttreten des NAF im Jahr 2018 wurde der Reinertrag der besonderen Verbrauchsteuer auf Automobilen (Art. 131 Abs. 1 Bst. d BV; «Automobilsteuer») gemäss Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b vollständig zu Gunsten des NAF zweckgebunden. Vor 2018 floss der Reinertrag aus der Automobilsteuer gänzlich in den allgemeinen Bundeshaushalt. Die neue Regelung hält fest, dass mindestens 50 Prozent des Reinertrags für den NAF verwendet werden. Sie ermöglicht, dass bei Bedarf ein Teil der Automobilsteuer für den allgemeinen Bundeshaushalt verwendet werden kann, beispielsweise wenn es darum geht, die Vorgaben der Schuldenbremse einzuhalten.
Buchstabe d
Mit der geltenden Formulierung würde der Reinertrag aus der Abgabe für Motorfahrzeuge, die andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e BV verwenden, vollumfänglich in den NAF eingelegt. Damit künftig ein Anteil des Reinertrags der neuen Steuer der SFSV zugewiesen werden kann und auch dem allgemeinen Bundeshaushalt ein Anteil aus dem Reinertrag zukommt, wird die geltende Bestimmung angepasst. Die Anpassung erfolgt dermassen, dass die Mittel im gleichen Verhältnis in die jeweiligen Finanzierungsgefässe fliessen wie bisher bei den Mineralölsteuern.
Deshalb muss der dem NAF zugewiesene Anteil des Reinertrags der neuen Steuer mindestens 40 Prozent betragen. Dieser Anteil entspricht dem Mineralölsteuerzuschlag, der vollständig dem NAF zukommt. Da von der Grundsteuer der Mineralölsteuer «in der Regel» zusätzlich 10 Prozent ebenfalls in den NAF fliessen, ist auch dies angemessen zu berücksichtigen. Dies erfolgt, indem für die neue Steuer eine Bandbreite für den NAF-Anteil festgelegt wird. Damit diese Bandbreite der Regelung bei der Mineralölsteuer entspricht, darf sie bis maximal 46 Prozent reichen.
Die Bandbreite von 40 bis 46 Prozent schafft somit einen Spielraum von 6 Prozentpunkten. Dieser entspricht dem heutigen Entscheidungsspielraum des Parlaments, welches über 10% der Grundsteuer flexibel bestimmen kann – sei es zugunsten des NAF oder des allgemeinen Bundeshaushalts. Die Obergrenze von 46 Prozent umfasst dabei den Anteil des Zuschlags zuzüglich 10 Prozent der bisherigen Grundsteuer am Gesamtaufkommen. Die hier bei der Steuer aufgeführten Anteile weichen von den Anteilen bei der Abgabe ab, da bei der Steuer auf dem Ladestrom kein Mehrwertsteueräquivalent hinzugerechnet wird (s. Ziff. 8.1.3).
Mit dieser Regelung ist gewährleistet, dass die neue Steuer hinsichtlich der Mittelverteilung dieselbe Flexibilität bietet wie das bestehende System bei den Mineralölsteuern. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass alle Gefässe anteilsmässig in gleichem Umfang von der neuen Steuer profitieren wie von den Mineralölsteuern.
Buchstabe e
Hier handelt es sich um eine gesetzestechnische Anpassung ohne materielle Auswirkungen. Zur besseren Lesbarkeit wird die heute umständliche Formulierung aufgeteilt in die Ziffern 1 und 2. Zusätzlich 110/158