Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 111Fedlex · Erläuternder Bericht
wird der letzte Teil der geltenden Bestimmung (…höchstens aber 310 Millionen Franken …) in den neuen Absatz 2bisausgegliedert, da dieser auch auf einen Teil der neuen Steuer Anwendung findet.
Buchstabe ebis
Mit dem neuen Buchstaben ebiswird sichergestellt, dass auch von der neuen Steuer nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe f ein zusätzlicher Anteil des Reinertrags dem Fonds zugewiesen wird, wie dies bei der Mineralölsteuer der Fall ist. Um eine Gleichwertigkeit mit dem bisherigen System herzustellen – namentlich mit Buchstabe e, der die Zuweisung aus der Verbrauchssteuer auf Treibstoffe (ausgenommen Flugtreibstoffe) regelt – wurde der Anteil auf 6 Prozent des Reinertrags festgelegt. Die Buchstaben e und ebisstehen in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen in Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 und 2bis. Diese Übergangsbestimmungen sind auf die Einführung des Bahninfrastrukturfonds (BIF) zurückzuführen und wurden anschliessend mit der Einführung des NAF angepasst. Demnach wird nach geltender Bundesverfassung ein Teil der für die SFSV zweckgebundene Mineralölsteuer (die Hälfte der Grundsteuer) für die Verzinsung und Rückzahlung der Bevorschussung des BIF verwendet.
Mit Buchstabe ebiswird spiegelbildlich die Regelung von Buchstabe e auf die neue Steuer übertagen. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der neuen Steuer auf eine Aufteilung in Grundsteuer und Zuschlag verzichtet wird. Durch die Festlegung eines fixen Prozentsatzes wird eine gleichwertige, aber einfachere Lösung geschaffen, um die Mittelbindung an den Fonds auch im neuen Steuer sicherzustellen.
Die Wahl des Satzes von 6 Prozent beruht auf einer rechnerischen Entsprechung zum bisherigen Mechanismus in Buchstabe e, wonach dem Fonds je 9 Prozent des Mineralölsteuerzuschlags sowie der Hälfte des Reinertrags der Mineralölsteuer (Grundsteuer) zugewiesen werden.
In der Summe ergibt sich daraus ein Mittelzufluss in der Grössenordnung von rund 6 Prozent des Reinertrags aus der gesamten Mineralölsteuer. Damit wird die Gleichwertigkeit zum bisherigen System sichergestellt.
Absatz 2bis
Mit Absatz 2biswird festgehalten, dass die Summe der dem Fonds zugewiesenen Mittel gemäss Absatz 2 Buchstaben e und ebisweiterhin auf maximal 310 Millionen Franken pro Jahr begrenzt ist. Diese Obergrenze besteht bereits im geltenden Recht und wird im Gesetz indexiert. Aufgrund der Einführung von Buchstabe ebisist es notwendig, die bestehende Begrenzung neu und explizit in einem eigenen Absatz festzuhalten, um auch diesen neuen Mittelzufluss in die Berechnung einzubeziehen.
Absatz 4
Die heutige Bestimmung wird dahingehend ergänzt, dass der SFSV analog zur Mineralölsteuer auch ein Teil des Reinertrags der neuen Steuer (30 Prozent) zugewiesen wird. Der besseren Lesbarkeit halber wird die Bestimmung neu aufgeteilt in die Buchstaben a und b. Die hier bei der Steuer aufgeführten Anteil von 30 Prozent weicht vom Anteil bei der Abgabe ab, da bei der Steuer auf dem Ladestrom kein Mehrwertsteueräquivalent hinzugerechnet wird (s. Ziff. 8.1.3).
Artikel 131
Absatz 1 Buchstabe f (neu)
Absatz 1 von Artikel 131 listet die besonderen Verbrauchssteuern auf, die der Bund erheben darf. Neu hinzu kommt die Verbrauchssteuer auf Antriebsmittel von Motorfahrzeugen, die nicht mit Treibstoffen nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e angetrieben werden. Dafür wird die Bestimmung mit einem neuen Buchstaben f ergänzt.
Absatz 2
Heute ist in Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b geregelt, dass der Bund eine Abgabe auf Motorfahrzeuge erheben kann, wenn diese andere Antriebsmittel als Treibstoffe nach Absatz 1 Buchstabe e verwenden. Diese Bestimmung wird hinfällig, da dies künftig im neuen Buchstaben f unter dem Absatz 1 geregelt wird. Der heutige Buchstabe b ist daher zu streichen und der Absatz 2 in der Folge angelehnt an die Fassung zu formulieren, wie sie vor dem 1. Januar 2018 in der Bundesverfassung verankert war. Einzige Abweichung zur alten Formulierung ist die Präzision, dass der Bund gestützt auf diese Bestimmung keinen Zuschlag auf Flugtreibstoffe erheben kann.