Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Artikel 196

Ziffer 3

Absatz 2 und 2bis

Die beiden geltenden Bestimmungen werden jeweils mit dem Verweis auf den Buchstaben ebisergänzt (… Buchstabe e und ebis… statt dem Fonds bei Abs. 2 und … Buchstabe e und ebisin Abs. 2bis), Auch hier geht es darum, dass die geltende Bestimmung zur Mineralölsteuer auch auf die neue Steuer angewendet wird (s. dazu auch die obigen Erläuterungen zum neuen Absatz ebis).

7.2 Bundesgesetz über eine Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge

1. Abschnitt: allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Gegenstand des EFzStG ist die Steuer auf dem Strom, der einer Ladeeinrichtung zum Aufladen eines im Strassenverkehr immatrikulierten Elektrofahrzeuges zugeführt wird und die der Bund gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe f BV erheben kann.

Artikel 2 Begriffe

Im Artikel 2 werden die wichtigsten, in diesem Gesetz verwendeten Begriffe definiert.

Buchstabe a: Als Elektrofahrzeuge im Sinne des Gesetzes gelten einerseits batterieelektrisch angetriebene Fahrzeuge (BEV) und andererseits Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV, siehe Buchstabe b). Diese Fahrzeuge werden gelegentlich auch als «Stecker-Elektrofahrzeuge» bezeichnet. Es handelt sich dabei um Fahrzeuge, die über einen Ladeanschluss verfügen und bei denen von einer externen Quelle der Strom zugeführt wird, welcher in einer Fahrzeugbatterie gespeichert wird. BEV werden ausschliesslich durch einen Elektromotor angetrieben und benötigen im Gegensatz zu konventionellen Fahrzeugen kein Getriebe mehr. Die Energie wird aus der Batterie im Fahrzeug bezogen. Die Batterie wird über eine Ladeeinrichtung, welcher der Strom aus dem Verteilnetz oder über eigene Produktions- und Speicheranlagen (insb. Eigenverbrauch bzw. Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch, Arealnetze) zugeführt wird, aufgeladen. Ein Teil der Energie kann beim Bremsen zurückgewonnen und in die Batterie gespeist werden (Rekuperation). Nicht zu den Elektrofahrzeugen gehören sogenannte «Mildhybrid-Fahrzeuge» (HEV) bzw. «Vollhybrid-Fahrzeuge», die über keinen Ladeanschluss verfügen und deren Batterie deshalb nicht von einer externen Stromquelle geladen wird. Bei diesen Fahrzeugen fallen die Mineralölsteuern an.

Buchstabe b: PHEV sind eine Teilmenge der Elektrofahrzeuge. Sie sind sowohl mit einem Verbrennungsmotor als auch mit einem Elektromotor, der von einer Batterie angetrieben wird, ausgestattet. Die Batterie wird hier ebenfalls wie bei den BEV, von einer externen Stromquelle gespiesen. Ebenfalls zu den Elektrofahrzeugen gehören sogenannte «Range-Extender-Fahrzeuge» (Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerung). Dies sind grundsätzlich Elektrofahrzeuge, die zusätzlich über einen Verbrennungsmotor verfügen, der mit Benzin einen Generator antreibt, der Strom produziert und damit die Batterie auflädt. «Mildhybrid-Fahrzeuge» (HEV) bzw. «Vollhybrid-Fahrzeuge», die über keinen Ladeanschluss verfügen und deren Batterie deshalb nicht von einer externen Stromquelle geladen wird gehören auch nicht zu den Plug-In-Hybrid-Fahrzeugen.

Buchstabe c: Als Ladestrom gilt die elektrische Energie, die an die Ladeeinrichtung zum Aufladen von Elektrofahrzeugen zugeführt wird.

Buchstabe d: Als Ladeeinrichtung gelten alle stationären Installationen und mobilen Geräte, die zum Aufladen von der Ladestromsteuer unterliegenden Elektrofahrzeugen bestimmt oder geeignet sind. Dazu gehören einzelne Ladestationen mit einem einzigen oder mehreren Ladepunkten sowie Ladeanlagen mit mehreren Ladestationen. Zu den mobilen Geräten gehören Ladekabel wie «Juice Booster» oder andere Plug & Play-Ladelösungen sowie Notladekabel, die sich durch flexible bzw. einfach austauschbare netzseitige Anschlüsse auszeichnen.

Buchstabe e: Der Begriff der Steuer umfasst sowohl die Ladestromsteuer als auch die pauschale Steuer.