Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Buchstabe f: Die Ladestromsteuer ist die Steuer, die beim Laden eines Elektrofahrzeugs an einer Ladeeinrichtung anfällt. Sie ist abzugrenzen von der pauschalen Steuer.

Buchstabe g: Die Definition basiert auf derjenigen des Verteilnetzes in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i StromVG.

Buchstabe h: Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter gilt diejenige natürliche oder juristische Person, die im Fahrzeugausweis als Halterin oder Halter eines in der Schweiz immatrikulierten Elektrofahrzeugs eingetragen ist.

Artikel 3 Zuständige Behörde

Absatz 1

Der Vollzug bzw. die Erhebung einer Steuer auf Ladestrom stellt eine neue Aufgabe dar, die zurzeit noch keinem bestehenden Bundesamt (BXXX) zugeordnet ist. Die Schaffung eines eigenen bzw. neuen Bundesamts ist nicht notwendig. Die Aufgabe bzw. Zuständigkeit wird im Hinblick auf die Botschaft einer bestehenden Organisationseinheit der Bundesverwaltung zugeordnet werden.

Absatz 2

Die Ladeinfrastruktur für das Laden von Elektrofahrzeugen kann je nach Situation unterschiedlich ausfallen, dies gilt sowohl in technischer als auch in organisatorischer Hinsicht. Auch ist die Entwicklung der Ladeinfrastruktur noch im Aufbau und noch nicht abgeschlossen. An der Erhebung der Ladestromsteuer werden zudem über 600 Verteilnetzbetreiber beteiligt sein. Damit die eigentliche technische Erhebung der Steuer (Messung der besteuerten Energiemenge) nach einheitlichen Grundsätzen und auch die Abwicklung der Steuererhebung durch die verschiedenen Erhebungsstellen nach einheitlichen Prinzipien erfolgt, sind Vorgaben notwendig. Da es sich dabei insbesondere um technische und organisatorisch/administrative Vorgaben handelt, erhält das BXXX die Kompetenz, diese Vorgaben selber zu erlassen.

Absatz 3

Das noch zu definierende BXXX übt die Aufsicht über die Verteilnetzbetreiber und die anderen Erhebungsstellen aus, indem sie bei diesen beispielsweise Audits in Bezug auf die korrekte Veranlagung der Steuer, das Inkasso und die Überweisung der Einnahmen an den Bund durchführen kann.

Absatz 4

Für die Erfüllung seiner Aufgaben ist es notwendig, dass dem BXXX die erforderlichen Datengrundlagen zur Verfügung stehen. Neben der notwendigen Einsichtnahme in Mess- und Stammdaten ist es insbesondere im Bereich der Strafverfolgung unerlässlich, dass das BXXX auch Personendaten, inkl. besonders schützenswerte Personendaten sowie Daten von juristischen Personen bearbeiten kann. Gemäss Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 DSG gelten Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen als besonders schützenswert. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten durch Bundesorgane bedarf gemäss Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a DSG einer Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinne. Diese Grundlage wird vorliegend geschaffen. Die Einzelheiten im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung nach diesem Gesetz wird der Bundesrat im Rahmen seiner Vollzugskompetenz auf Verordnungsstufe regeln. In Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten zur Verfolgung von Widerhandlungen gegen das vorliegende Gesetz kommen zudem die Artikel des dritten Abschnittes des VStrR zum Schutz von Personendaten zur Anwendung.

Absatz 5

Absatz 5 regelt die Vollzugsentschädigung des BXXX. Gemäss Praxis bei anderen Steuern und Abgaben wird der Aufwand über die Einnahmen aus der Steuer beglichen. Analog zu anderen Abgabeerlassen soll die Höhe der Vollzugsentschädigung vom Bundesrat festgelegt werden.

2. Abschnitt: Steuerpflicht

Artikel 4 Steuerobjekt

Besteuert wird grundsätzlich die Energiemenge gemessen in Kilowattstunden, die an Ladeeinrichtungen auf dem Staatsgebiet der Schweiz abgegeben wird. Die Steuerpflicht gilt unabhängig davon, ob das ladende Fahrzeug im In- oder Ausland für den Strassenverkehr immatrikuliert ist.