Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Artikel 5 Pauschale Steuer

Absatz 1

Im Vergleich zu anderen Fahrzeugarten wie Personen- oder Lieferwagen benötigen die hier genannten Fahrzeuge im Jahresdurchschnitt deutlich weniger Energie. Sie werden deshalb häufig im Mode 1 und Mode 2 geladen, das heisst über eine gewöhnliche Haushaltssteckdose ohne spezielle Ladeeinrichtungen wie Wallboxen. Für diese Fahrzeugarten ist das Laden an speziellen Wallboxen und öffentlichen Ladesäulen mit Wechselstrom (Mode 3) oder Schnellladen mit Gleichstrom (DC) an speziellen Schnellladestationen (Mode 4), oft technisch gar nicht möglich. Eine Erfassung der Energiemenge für das Laden dieser Fahrzeuge mit einem zertifizierten Zähler wäre daher mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden. Aus diesem Grund sollen die folgenden Fahrzeugarten pauschal besteuert werden:

• Motorräder gemäss Artikel 14 VTS

• Leicht-, Klein, und dreirädrige Motorfahrzeuge gemäss Artikel 15 VTS

• Motorfahrräder gemäss Artikel 18 VTS (nur Motorfahrräder mit einem Kontrollschild)

Absatz 2

Die pauschale Steuer ist jeweils für ein Jahr zu entrichten.

Absatz 3

Für Fahrzeuge, die der pauschalen Steuer unterliegen, beginnt die Steuerpflicht am Tag der Immatrikulation des Fahrzeugs. Immatrikuliert ist ein Fahrzeug, wenn es über einen gültigen Fahrzeugausweis und ein Kontrollschild verfügt. Die Steuerpflicht endet mit dem Tag, an dem die Immatrikulation aufgehoben wird. Dies ist grundsätzlich mit der Rückgabe des Kontrollschilds an das, oder mit der Annulation des Fahrzeugausweises durch das zuständige Strassenverkehrsamt der Fall. Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem das Strassenverkehrsamt die Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges im IVZ erfasst. Steuerpflichtige Motorfahrräder gelten als immatrikuliert, wenn sie über einen Fahrzeugausweis und ein Kontrollschild mit einer gültigen Jahresvignette zum Nachweis, dass das Motorfahrrad haftpflichtversichert ist, verfügen.

Artikel 6 Steuerpflichtige Personen

Absatz 1

Buchstabe a: Anders als bei anderen Verbrauchssteuern (wie beispielweise der Mineralölsteuer) wird die Ladestromsteuer nicht beim Hersteller oder Importeur, sondern bei den Betreibern der Ladeeinrichtung erhoben, über deren Installationen der Ladestrom an die Elektrofahrzeuge abgegeben wird. Der Betreiber einer Ladeeinrichtung kann je nach Ladekontext die Eigentümerin oder der Eigentümer der Ladeeinrichtung oder auch ein Dritter sein. Bei einer Ladeeinrichtung in einem Einfamilienhaus (bspw. einer Wallbox) dürfte in der Regel der Hauseigentümer zugleich der Eigentümer und Betreiber der Ladeeinrichtung sein. Bei einem Mehrparteienhaus können verschiedene Zuständigkeiten und Eigentumsverhältnisse bezüglich der Ladeeinrichtung bestehen. Häufig überträgt die Hausverwaltung bzw. -eigentümerschaft verschiedene Aufgaben an einen kommerziellen Ladestationsbetreiber. In diesem Fall handelt es sich um einen «operativen» Ladestationsbetreiber, der nicht zwingend mit dem steuerrechtlichen Ladeeinrichtungsbetreiber gemäss Absatz 2 identisch ist. Die steuerrechtlichen Betreiber der Ladeeinrichtung können die Steuer den Halterinnen und Haltern der Elektrofahrzeuge, die dort geladen werden, weiterbelasten. Die Ladeeinrichtung kann in der Regel einer Verbrauchsstätte gemäss StromVV (Art. 11 Abs. 1) zugeordnet werden und damit einer örtlichen und wirtschaftlichen Einheit.

Buchstabe b: Halterinnen und Halter von Elektrofahrzeugen sind ausnahmsweise dann steuerpflichtig, wenn das entsprechende Fahrzeug der pauschalen Steuer unterliegt.

Absatz 2

Hier wird definiert, wer für die Zwecke dieses Gesetzes als steuerrechtlicher Betreiber der Ladeeinrichtung gilt und somit die Steuer zu entrichten hat (Steuersubjekt). Dabei kann dieser steuerrechtliche Betreiber mit dem operativen Betreiber identisch sein, was aber nicht zwingend der Fall sein muss.

Buchstabe a: Auch gemäss dem Handbuch Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität (HBLE-CH 2022, Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen, VSE) gelten in der Regel die Rechnungsempfänger der Stromrechnung als Betreiber der Ladeeinrichtung. Der Eigentümer einer Ladeeinrichtung und der steuerrechtliche Ladeeinrichtungsbetreiber – also der Rechnungsempfänger für das Netznutzungsentgelt – müssen nicht zwangsläufig identisch sein. 114/158