Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 115Fedlex · Erläuternder Bericht
Buchstabe b: Da der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) nach Artikel 17 EnG wie eine einzige Endverbraucherin oder ein einziger Endverbraucher behandelt wird, gilt als Betreiber der Ladeeinrichtung der ZEV.
Buchstabe c: Bei sogenannten Arealnetzen sind zahlreiche Endverbraucherinnen und Endverbraucher über das Arealnetz indirekt am Verteilnetz angeschlossen. Soweit die Verhältnisse innerhalb des Arealnetzes dem Verteilnetzbetreiber nicht bekannt sind, gilt der Arealnetzbetreiber als Betreiber der im Arealnetz angeschlossenen Ladeeinrichtung.
Buchstabe d: Eine mobile Ladeeinrichtung kann an verschiedenen Orten eingesetzt werden und somit Ladestrom von unterschiedlichen Verteilnetzbetreibern beziehen. Zur Vereinfachung der Erhebung und zur Reduktion der technischen Anforderungen soll bei mobilen Ladeeinrichtungen der Eigentümer als steuerrechtlicher Betreiber gelten und somit steuerpflichtig sein. Mobile Ladeeinrichtungen müssen bei jenem Verteilnetzbetreiber angemeldet werden, in dessen Verteilnetz die Eigentümerin oder der Eigentümer den Wohnsitz hat. Die Eigentümerin oder der Eigentümer entrichtet die Verbrauchsteuer auf den ganzen über die mobile Ladeeinrichtung erfassten Ladestrom, unabhängig, an welchem Ort die mobile Ladeeinrichtung angeschlossen wurde. Die Abrechnung erfolgt somit einzig über den Verteilnetzbetreiber, bei dem die Ladeeinrichtung angemeldet wurde.
Absatz 3
Auch im Arealnetz können die angeschlossenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher von ihrem Netzzugang einzeln Gebrauch machen. In diesem Fall sowie auch in anderen Fallkonstellationen, die sich in der Praxis ergeben können, kann die Lösung nach Absatz 2 nicht sachgerecht sein, weshalb das BXXX die Möglichkeit haben soll, für Einzelfälle eine sachgerechte Lösung festzulegen.
Artikel 7 Steuernachfolge
Die Steuernachfolge ist analog dem MinöStG geregelt (Art. 10). Unter Steuernachfolge ist der Eintritt eines Rechtsnachfolgers in sämtliche Pflichten und Rechte (z.B. Einsicht in die Steuerakten, Einsprache- und Beschwerderechte) einer steuerpflichtigen Person zu verstehen. Die Pflichten umfassen sowohl die Bezahlung der geschuldeten Steuern als auch andere sich aus dem Gesetz ergebende Auflagen. Die Steuernachfolgerin oder der Steuernachfolger kann aber auch alle Rechte wahrnehmen, die der ursprünglichen steuerpflichtigen Person zugestanden hätten. Die Steuernachfolge treten die in Absatz 2 genannten Personen an.
3. Abschnitt: Steuertarife
Artikel 8 Tarife
Absatz 1
Der berechnete, durchschnittlich zu den Mineralölsteuern äquivalente Tarif für die Ladestromsteuer, beträgt insgesamt 22,8 Rappen pro Kilowattstunde.
Absatz 2
Die Höhe der pauschalen Steuer für die Fahrzeuge gemäss Artikel 5 Absatz 1 ist im Anhang 2 definiert. Für Motorräder sowie Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge ist die Steuer abhängig vom Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Je höher das Fahrzeuggesamtgewicht, desto höher fällt die pauschale Steuer aus. Damit soll annährend die Wirkungsweise der Mineralölsteuern bei den mit Benzin und Diesel angetriebenen Fahrzeugen nachgebildet und eine zu den Mineralölsteuern möglichst äquivalente Steuer erhoben werden. Für Motorfahrräder (bspw. schnelle E-Bikes) kommt nur ein Pauschalbetrag zur Anwendung, weil bei diesen Fahrzeugen kein grosser Gewichtsunterschied zwischen den jeweiligen Modellen besteht, der eine Differenzierung rechtfertigen würde.
Artikel 9 Veranlagung nach Ermessen
Diese Bestimmung ist als Rückfallebene vorgesehen, bspw. wenn wegen technischen Störungen bei der Erfassung und Übermittlung der Messdaten über den Ladestrom keine oder unvollständige Angaben vorliegen, um die Ladestromsteuer zu berechnen.