Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Artikel 10 Teuerungsausgleich
Die Regelung zum Teuerungsausgleich im EFzStG knüpft an jene im MinöStG an. Mit der NAF-Vorlage hat das Parlament unter anderem eine Änderung des MinöStG beschlossen und dabei dem Bundesrat mit dem neu eingefügten Artikel 12f MinöStG die Kompetenz eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen die Mineralölsteuer (Grundsteuer und Zuschlag) der Teuerung anzupassen. Das Inkrafttreten dieser Bestimmung wurde an Bedingungen geknüpft, die heute noch nicht erfüllt sind.
Damit die Halterinnen und Halter von mit Benzin und Dieselöl angetriebenen Fahrzeugen und die Halterinnen und Halter von Elektrofahrzeugen gleichbehandelt werden, soll mit dem vorliegenden Artikel 10 ebenfalls die Möglichkeit geschaffen werden, die Abgabe der Teuerung anzupassen. Die Formulierung der Bestimmung entspricht derjenigen von Artikel 12f MinöStG. Das Referenzjahr (Ausgangszeitpunkt zur erstmaligen Teuerungsberechnung) wurde nicht im MinöStG verankert, sondern in den Erläuterungen zum Artikel zum Teuerungsausgleich in der NAF-Botschaft beschrieben. Als massgebendes Referenzjahr wurde das Jahr bestimmt, in welchem der Bundesbeschluss über die Schaffung des NAF in Kraft tritt. Dies war im Jahr 2018 der Fall, so dass für die vorliegende Teuerungsregelung ebenfalls auf das Jahr 2018 als Referenzjahr abgestellt wird. Damit kann sichergestellt werden, dass bei einer allfälligen Erhöhung der Mineralölsteuertarife infolge der Teuerung die Tarife auf der Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen im selben Verhältnis angehoben werden können. Damit kann die Äquivalenz zwischen der Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen und den Mineralölsteuern bei einer Teuerungsanpassung sichergestellt werden.
Die Teuerungsbestimmung im MinöStG (Art. 12f) kann erst in Kraft treten, wenn der Mineralölsteuerzuschlag nach der bereits durch die Bundesversammlung beschlossenen Erhöhung des Zuschlags um 4 Rappen ein weiteres (d.h. ein zweites Mal) durch die Bundesversammlung erhöht und in Kraft gesetzt wird. Diese Erhöhung ist gleichzeitig die letzte Anpassung im Sinne von Artikel 12f Buchstabe a MinöStG. Ab diesem Zeitpunkt (d.h. dem Inkrafttreten von Art. 12f) kann der Bundesrat die seit dem Referenzjahr (d.h. 2018) aufgelaufene Teuerung ausgleichen, sofern der Baupreisindex für den Tiefbau in dieser Zeit um mindestens 3 Prozent gestiegen und der Bedarf ausgewiesen ist.
Für die vorliegende Teuerungsbestimmung ist kein separates Inkrafttreten vorgesehen. In der Folge tritt sie gleichzeitig mit dem EFzStG in Kraft. Damit der Bundesrat die Teuerung erstmalig ausgleichen kann, braucht es jedoch nach dem Inkrafttreten des EFzStG eine erste Erhöhung der Steuertarife durch die Bundesversammlung und diese Erhöhung muss auch in Kraft gesetzt werden. Demnach wäre zur Initialisierung der Teuerungsregelung die «letzte Anpassung» im Sinne des Wortlauts von Artikel 10 Buchstabe a EFzStG die erste Anpassung der Steuertarife durch die Bundesversammlung. Idealerweise erfolgt dies in Koordination mit der zweiten Erhöhung des Mineralölsteuerzuschlags. Nach dem erstmaligen Teuerungsausgleich durch den Bundesrat kann er die Teuerung sowohl auf der Mineralölsteuer (Grundtarif und/oder Zuschlag) als auch auf den Tarifen der Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge jeweils ausgleichen, nachdem seit dem letzten Teuerungsausgleich durch den Bundesrat oder der letzten Anpassung der Steuertarife durch die Bundesversammlung der Baupreisindex für den Tiefbau um mindestens drei Prozent gestiegen und der Bedarf ausgewiesen ist.
4. Abschnitt: Steuerbefreiung und Steuerrückerstattung
Artikel 11 Steuerbefreiungen
Absatz 1
In diesem Artikel wird sinngemäss die Regelung gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g und h des MinöStG übernommen. Diese Befreiung beruht auf dem Völkerrecht, namentlich auf dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, das die Befreiung von sämtlichen direkten und indirekten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern vorsieht. In Anlehnung an Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c MinöStV bzw. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e NSAG werden Elektrofahrzeuge ausländischer Regierungen in offizieller Mission von der Steuer ebenfalls befreit.
Absatz 2
In Anlehnung an die Regelung im MinöStG (Art. 17 Abs. 1 bis) werden hier dem Bundesrat die Kompetenz zugewiesen, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung und dem BXXX das Verfahren zu regeln.