Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 122Fedlex · Erläuternder Bericht

das Laden von immatrikulierten Fahrzeugen, die nicht nach Artikel 5 pauschal besteuert werden, an diesen Einrichtungen verboten (s. Art. 18).

Es gilt somit keine generelle Nachrüstungspflicht für bestehende Ladeeinrichtungen; die Nachrüstung muss nur dann zwingend erfolgen, wenn an diesen Ladeeinrichtungen weiterhin immatrikulierte Elektrofahrzeuge geladen werden, welche nicht die pauschale Steuer nach Artikel 5 bezahlen.

Für diese Nachrüstung ist grundsätzlich der steuerrechtliche Ladeeinrichtungsbetreiber verantwortlich. Soweit die entsprechende Ladeeinrichtung nicht im Eigentum des steuerrechtlichen Ladeeinrichtungsbetreiber ist, hat er dafür zu sorgen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer die Nachrüstung vornimmt. Gemäss Artikel 18 gilt ein Verbot für ein Laden an nicht registrierten bzw. nicht ausreichend ausgerüsteten Ladeeinrichtungen. Da Dritte in der Regel keine Kenntnis haben, ob eine Ladeeinrichtung registriert ist, muss die Eigentümerin oder der Eigentümer der Ladeeinrichtung dafür besorgt sein, dass Dritte ihr Fahrzeug nicht an seiner nicht registrierten Ladeeinrichtung laden. Bleibt diese Vorkehrung aus, so gilt dies als Gefährdung der Steuer durch die Eigentümerin oder den Eigentümer gemäss Artikel 33. Es versteht sich von selber, dass auch für die Eigentümerin oder den Eigentümer der Ladeeinrichtung das Verbot gemäss Artikel 18 gilt.

Absatz 2

Die Betreiberinnen und Betreiber der Ladeeinrichtungen haben die Möglichkeit, auf eine automatische Übermittlung der Messdaten zu verzichten (Selbstdeklaration). Bei nicht-automatischer Übermittlung der gemessenen Ladestrommenge an den Verteilnetzbetreiber ist für die Übermittlung der Daten die Ladeeinrichtungsbetreiberin oder der Ladeeinrichtungsbetreiber zuständig, der dementsprechend einer Selbstdeklarationspflicht unterstellt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, wie die Erfassung und Übermittlung der gemessenen Ladestrommengen zu erfolgen haben.

Absatz 3

Bei den Anforderungen an die Messeinrichtung handelt es sich um ausgesprochen technische Details, deren Ausführungen auf Gesetzesstufe nicht sachgerecht wäre. Der Bundesrat legt deshalb unter Berücksichtigung der Bundesgesetzgebung über das Messwesen die technischen Mindestanforderungen sowie die weiteren Eigenschaften, Ausstattungen, Funktionalitäten und Anforderungen fest, welche die zertifizierte Messeinrichtung für die Zwecke gemäss Absatz 1 aufweisen müssen.

Artikel 22 Entstehung der Steuerschuld

Absatz 1

Die Steuerschuld entsteht, wenn Strom an die Ladeeinrichtung zugeführt wird und somit vom in der Ladeeinrichtung integrierten oder vom bei der Ladeeinrichtung installierten zertifizierten Zähler erfasst wird. Die Steuer ist auf die dabei erfasste Ladestrommenge geschuldet. Die Registrierung einer Ladeeinrichtung alleine führt noch zu keiner Steuerschuld.

Absatz 2

Die Steuerschuld bei der pauschalen Besteuerung beginnt zu Beginn der Steuerpflicht. Die Steuer ist allein aufgrund der Immatrikulation des Fahrzeugs geschuldet, unabhängig davon, ob dieses benutzt wird.

Artikel 23 Steuerperiode

Absatz 1

Die Steuer auf Ladestrom soll mindestens einmal pro Jahr von den Verteilnetzbetreibern erhoben und in Rechnung gestellt werden. Die Erhebungsfristen sollten sich insbesondere am Umfang der erfassten Ladestrommenge bzw. der aufgelaufenen Steuerschuld orientieren. Während bei privaten Ladeeinrichtungen in der Regel ein eher geringer Steuerbetrag pro Jahr anfällt, kann der anfallende Steuerbetrag bei öffentlichen Ladeeinrichtungen sehr hoch werden, weshalb hier kurze Erhebungsfristen zweckmässig sind.

Die Zahlungsmodalitäten, inklusive Zahlungsperioden und -fristen, werden vom Bundesrat auf Verordnungsstufe festgelegt. Die Ladestromsteuer wird in der Regel vom Verteilnetzbetreiber bei der Betreiberin oder dem Betreiber der Ladeeinrichtung erhoben. Die Verteilnetzbetreiber sollen die Möglichkeit er-