Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Absatz 4
Gemäss Artikel 18 Absatz 1terMinöStG wird der Steueranteil, der für Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr bestimmt ist, rückerstattet für den Treibstoff von Pistenfahrzeugen. Auch in diesem Fall soll die Regelung aus dem MinöStG in das EFzStG übernommen werden, um eine steuerliche Gleichbehandlung bei der Nutzung von fossilen Treibstoffen und elektrischer Energie als Antriebsenergie zu erreichen.
Artikel 13 Höhe der Rückerstattung, Verfahren und Zinsen
Analog zur Regelung im MinöStG regelt der Bundesrat die Rückerstattung und das Verfahren (Art. 18 Abs. 4 MinöStG). Die Rückerstattung der Ladestromsteuer kann grundsätzlich mit dem gleichen Verfahren wie jene der Mineralölsteuer erfolgen.
5. Abschnitt: Steuererhebung
Artikel 14 Ladestromsteuer
Absatz 1
Da es die Verteilnetzbetreiber sind, die entsprechend dem in Artikel 14 Absatz 2 StromVG verankerten Ausspeiseprinzip den einzelnen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern das Netznutzungsentgelt und je nachdem auch die Stromlieferung verrechnen, wird für die Zwecke der Erhebung der Ladestromsteuer (Veranlagung und Einziehung) an bereits bestehende Kundenbeziehungen angeknüpft. Entsprechend soll die Ladestromsteuer via die Verteilnetzbetreiber erhoben werden. Die Verteilnetzbetreiber haben die geschuldete Steuer nötigenfalls im Rahmen von Betreibungsverfahren einzufordern. Die Verteilnetzbetreiber trifft dabei keine Haftung für Zahlungsausfälle. Die Erfüllung dieser Aufgaben (Erhebung der Messdaten und Inkasso) macht weiter die Bearbeitung von Daten erforderlich. Unter diese Datenbearbeitung fallen auch Personendaten und Daten von juristischen Personen. Da es sich hierbei nicht um besonders schützenswerte Personendaten handelt, wird der Bundesrat im Rahmen seiner Vollzugskompetenz die erforderlichen Bestimmungen in Bezug auf die Art und Weise der Datenbearbeitung auf Verordnungsstufe erlassen.
Absatz 2
Die Verteilnetzbetreiber haben die Steuereinnahmen periodisch (gemäss Art. 23 einmal im Jahr) an das BXXX zu überweisen.
Absatz 3
Diese Bestimmung widerspiegelt die Praxis bei der Erhebung anderer Steuern und Abgaben wie bspw. bei der Erhebung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe durch die Kantone. Es entspricht einem Grundsatz der schweizerischen Steuergesetzgebung, dass die Vollzugskosten, die bei der Erhebung und Einziehung von Steuern den Verwaltungsbehörden oder beigezogenen Dritten entstehen, aus den Steuereinnahmen bezahlt werden.
Absatz 4
Die Verteilnetzbetreiber erlassen Verfügungen im Sinne von Artikel 5 VwVG, falls die Höhe der in Rechnung gestellten Steuer von den Pflichtigen bestritten wird.
Absatz 5
Bei ihren im Rahmen dieses Gesetzes zugewiesenen hoheitlichen Tätigkeiten handeln die Verteilnetzbetreiber in Anwendung des VwVG. Sie gelten dabei als Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG. Die Steuerpflichtigen haben bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art. 13 VwVG). Die Verfügungen der Verteilnetzbetreiber berechtigen gemäss Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG zur definitiven Rechtsöffnung in allfälligen Betreibungsverfahren.
Artikel 15 Pauschale Steuer
Absatz 1
Soweit die Erhebung nicht auf dem Ladestrom, sondern auf einer pauschalen Besteuerung basiert, erfolgt die Erhebung (Veranlagung und Einziehung der Steuer) über die kantonalen Strassenverkehrsämter, weil diese zuständig sind für die Immatrikulation der Fahrzeuge. In der Folge verfügen sie bereits über alle notwendigen Angaben, um die pauschale Steuer zu erheben. Zudem stellen die kantonalen