Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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halten, die Steuer auf Ladestrom mit denselben Zahlungsmodalitäten und gleichzeitig mit dem Netznutzungsentgelt und weiteren Leistungen pro Ausspeisepunkt bei der Endverbraucherin oder dem Endverbraucher in Rechnung zu stellen.
Absatz 2
Die pauschale Steuer wird von den Kantonen (kantonale Strassenverkehrsämter) erhoben. Die Zahlungsmodalitäten, inklusive Zahlungsperioden und -fristen, werden vom Bundesrat auf Verordnungsstufe festgelegt, wobei den kantonalen Zahlungsmodalitäten bei den Motorfahrzeugsteuern und den jeweiligen kantonalen Bestimmungen soweit möglich Beachtung geschenkt wird. Aufgrund des in der Regel geringen Steuerbetrags wird von Teilzahlungen abgesehen, weshalb die Steuer nur einmal pro Jahr einzuziehen ist.
Artikel 24 Fälligkeit und Verjährung
Der Bundesrat legt die Fälligkeit fest und ab wann eine nicht bezahlte Steuer rechtlich nicht mehr durchgesetzt werden kann (Verjährung).
Artikel 25 Administrative Massnahmen bei der pauschalen Steuer
Absatz 1
Nach erfolgloser Mahnung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters verweigern oder entziehen die kantonalen Verkehrszulassungsbehörden den Fahrzeugausweis und das Kontrollschild für inländische Fahrzeuge.
Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, dass, wenn sich eine Massnahme nach Artikel 25 nur auf ein bestimmtes Elektrofahrzeug bezieht, die Wechselschilder für nicht betroffenen Fahrzeugen weiterverwendet werden dürfen.
Artikel 26 Kontrollen der Verteilnetzbetreiber
Absatz 1
Diese Bestimmung erlaubt es den Verteilnetzbetreibern bei Hinweisen auf Betriebsstörungen bei der Erfassung und Übermittlung der Messdaten die Mess- und Kommunikationseinrichtung der Ladeeinrichtung auch vor Ort zu prüfen. Besteht der Verdacht auf einen Gesetzesverstoss (z.B. Manipulation am Zähler), ist der Verteilnetzbetreiber verpflichtet, den Fall an das BXXX zur weiteren Verfolgung zu übergeben.
Absatz 2
Die Verteilnetzbetreiber sind nicht verpflichtet, die Kontrollen selber durchzuführen. Vielmehr können sie diese Kontrollen auch Elektroinstallateurinnen und Elektroinstallateuren mit allgemeiner Installationsbewilligung gemäss Artikel 7 und 8 NIV übertragen.
Artikel 27 Aufsicht
Die Bestimmung listet in nicht abschliessender Weise die wichtigsten Befugnisse des BXXX im Zusammenhang mit seiner Aufsichtstätigkeit auf.
Buchstabe a: Die Bundesbehörde erhält die allgemeine Kompetenz bei den Verteilnetzbetreibern und den kantonalen Vollzugstellen in Bezug auf die einheitliche Anwendung des Gesetzes Kontrollen durchzuführen. Dabei geht es insbesondere darum, zu prüfen, ob die Veranlagung, das Inkasso und die Überweisung der Einnahmen an den Bund ordnungsgemäss durchgeführt werden.
Buchstabe b: Falls nötig soll das BXXX die Möglichkeit haben, sein Einsichtsrecht auch vor Ort in den Geschäftsräumlichkeiten der Verteilnetzbetreiber und der Strassenverkehrsämter auszuüben. Alternativ kann es die notwendigen Unterlagen auch in Papier- oder elektronischer Form anfordern.
Buchstabe c: Bei Verdacht auf Unregelmässigkeiten in Bezug auf die Steuererhebung, kann es auch Untersuchungsmassnahmen (z.B. Stichprobenkontrollen, Befragungen) anordnen oder in Eigenregie durchführen.