Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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von über 3,5 Tonnen bis maximal 4,25 Tonnen (sogenannte «Bourgeois-Fahrzeuge», s. Exkurs Ziff. 2.1.3.3) nicht von der Übergangslösung betroffen.

Gemäss Artikel 22 Absatz 2 ist die pauschale Steuer einmal pro Jahr zu erheben.

Absatz 2

Der Bundesrat legt den Zeitpunkt für die Einführung und das Ende der pauschalen Besteuerung fest. Derzeit wird davon ausgegangen, dass die pauschale Steuer mit Inkrafttreten des Gesetzes beginnt und etwa bis Ende 2034 erhoben wird. Zum Jahresende 2034 könnte der Bundesrat die pauschale Steuer abschaffen, sodass ab 2035 die Ladestromsteuer die Übergangsbestimmung ablöst. Voraussetzung dafür ist, dass alle notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erhebung der Ladestromsteuer erfüllt sind.

Absatz 3

Die Höhe der pauschalen Steuer richtet sich nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs: Je schwerer ein Fahrzeug, desto höher fällt die jährliche Steuer aus.

Artikel 38 Übergangsbestimmungen: Ladeeinrichtungen

Ab 1. Januar 2030 müssen neue Ladeeinrichtungen mit zertifizierten Messeinrichtungen ausgerüstet sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Steuer künftig erhoben werden kann. Die Ausrüstungspflicht gilt nicht für Ladeeinrichtungen, an denen ausschliesslich «Kleinfahrzeuge» gemäss Artikel 5 geladen werden, welche die pauschale Steuer bezahlen. Siehe auch Erläuterungen zu Artikel 21.

Artikel 39 Referendum und Inkrafttreten

Gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV unterstehen Bundesgesetze dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat wird mit der Inkraftsetzung des EFzStG beauftragt.

Anhang 1

Ziffer 1 Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996

Artikel 2 Absatz 2bis, 12 Absatz 3 und Anhang 1

Die Anpassung des MinöStG in Artikel 2 Absatz 2bisund Artikel 12 Absatz 2 sowie im Anhang 1 sind identisch mit den Anpassungen in der Variante «Fahrleistung». An dieser Stelle wird deshalb lediglich auf die Ausführungen unter Ziffer 3.2 zu diesen Anpassungen verwiesen.

Ziffer 2 Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mine-

ralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel Artikel 4 Absatz 2

Der Artikel 4 MinVG regelt die Aufteilung der Mittel der SFSV auf die einzelnen Aufgabengebiete gemäss Artikel 86 Absatz 3 Buchstaben a bis g BV. Aufgrund der Einführung der Steuer auf dem Ladestrom wird der Absatz 2 neu formuliert, indem die bisherige Regelung für die Mineralölsteuer spiegelbildlich auch auf die neue Steuer angewandt wird. Zur besseren Lesbarkeit wird die Bestimmung neu unterteilt in die Buchstaben a und b.

Buchstabe a

Buchstabe a entspricht der geltenden Regelung. Es wird festgelegt, dass für den für vier Jahre festzulegende Anteil für die nicht werkgebundenen Beiträge (Art. 86 Abs. 3 Bst. d und e BV) mindestens 27 Prozent der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer auf allen Treibstoffen ausser den Flugtreibstoffen nach Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe e zu verwenden sind.

Buchstabe b

Buchstabe b regelt den Anteil am Reinertrag der neuen Steuer. Das Äquivalent der 27 Prozent der Hälfte des Reinertrags der Verbrauchssteuer entspricht 8 Prozent des Reinertrags der neuen Steuer, welche nicht in Verbrauchssteuer und Zuschlag aufgeteilt ist.