Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Artikel 28 Amtshilfe
Die Bekanntgabe von Daten an die Bundesbehörde kann von Amtes wegen oder auf begründetes Ersuchen vorgenommen werden. Entsprechend sind die zuständigen Akteure (insbesondere Datenplattformbetreiber und Verteilnetzbetreiber) neben dem Ersuchen durch die Bundesbehörde auch ermächtigt, die zur Kontrolle durch die Bundesbehörde erforderlichen Daten von sich aus zu teilen.
6. Abschnitt: Rechtsschutz
Artikel 29 Grundsatz
Für den Rechtsschutz im Rahmen des vorliegenden Gesetzes gelten die Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
Artikel 30 Rechtsmittel
Absatz 1
Beanstandungen betreffend die Höhe der Steuer sind innerhalb von 60 Tagen seit Erhalt der Rechnung direkt bei den zuständigen Vollzugsstellen (VNB oder kantonale Vollzugstellen) geltend zu machen.
Absätze 2 und 3
Die zuständige Vollzugsstelle hat die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Steuer zu prüfen. Erweist sich die Beanstandung des Steuerpflichtigen aus ihrer Sicht als unbegründet, erlässt sie eine Verfügung. Gegen diese Verfügung kann der Steuerpflichtige beim BXXX Beschwerde führen.
7. Abschnitt: Strafbestimmungen
Artikel 31 Steuerwiderhandlungen
In Analogie zu anderen Abgabegesetzen des Bundes gelten als Steuerwiderhandlungen die Hinterziehung und Gefährdung der Steuer. Diese werden in zwei eigenständigen Artikeln geregelt (Art. 32 und 33). Die Straftatbestände sind zwar in Bezug auf den möglichen Täterkreis offen formuliert («wer»). Die Straftatbestände richten sich jedoch grundsätzlich an die steuerpflichtigen Personen gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a (Betreiberinnen und Betreiber der Ladeeinrichtungen). Halterinnen und Haltern von im Inland immatrikulierten Elektrofahrzeugen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b) wird die pauschale Steuer nach Artikel 5 in Rechnung gestellt. Wird diese nicht bezahlt, werden ein Betreibungsverfahren eingeleitet und administrative Massnahmen (Art. 25) geprüft.
Artikel 32 Hinterziehung der Steuer
Von diesem Straftatbestand erfasst werden die im Absatz 1 unter den Buchstaben a bis d aufgeführten Widerhandlung, die dazu führen, dass die Steuer ganz oder teilweise vorenthalten wird. Tathandlung gemäss Buchstabe a ist einerseits das Manipulieren der Ladeeinrichtung in technischer Hinsicht so, dass der Ladestrom nicht korrekt erfasst und dadurch die Steuerlast reduziert wird. Der Tatbestand der Hinterziehung ist andererseits ebenfalls erfüllt, wenn gegen das Verbot des Ladens an einer nicht registrierten Ladeeinrichtung verstossen wird (Bst. b). Dieser Tatbestand betrifft in erster Linie Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughalter, die ihr Fahrzeug an einer eigenen, jedoch nicht ordnungsgemäss registrierten Ladeeinrichtung laden. Buchstabe c deckt diejenigen Fälle ab, in denen eine Betreiberin oder ein Betreiber einer Ladeeinrichtung durch falsche Angaben eine unrechtmässige Befreiung oder Rückerstattung erwirkt. Der Tatbestand gemäss Buchstabe d deckt letztlich die seltenen Fälle ab, die nicht gemäss den Buchstaben a bis c strafbar sind und in denen ein Steuervorteil entweder dem Pflichtigen selber oder aber auch einer anderen Person verschafft wird. Der Versuch ist strafbar (Abs. 2).
Der Bussenrahmen orientiert sich an der Höhe der hinterzogenen Steuer. Handelte die Täterschaft vorsätzlich, beträgt der Bussenrahmen gemäss Absatz 1 bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer. Bei Fahrlässigkeit beträgt der Bussenrahmen bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer (Abs. 3).
Lässt sich die hinterzogene Steuer oder der unrechtmässige Steuervorteil nicht genau ermitteln, so erfolgt gemäss Absatz 4 eine Schätzung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens.