Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Artikel 33 Gefährdung der Steuer

Dieser Straftatbestand erfasst Pflichtverletzungen im Rahmen der Ermittlung der Ladestrommenge und der Meldung der Ladeeinrichtung. Da die Verletzung der Verfahrenspflichten gemäss Absatz 1 eine abstrakte Steuergefährdung darstellt, orientiert sich die Busse nicht an einem konkreten Steuerbetrag, sondern an einem fixen Strafrahmen, welcher bei Vorsatz bis zu 20'000 Franken (Abs. 1) und bei Fahrlässigkeit bis zu 10'000 Franken beträgt (Abs. 2).

Artikel 34 Strafverfolgung durch das BXXX

Die Beurteilung und Verfolgung der strafbaren Handlungen durch das BXXX richtet sich nach dem VStrR. Dies ist auch in anderen Bundeserlassen (z.B. im RTVG) so vorgesehen und soll vorliegend gleich gehandhabt werden.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 35 Vollzug

Der Vollzug dieses Gesetzes, inklusive Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen, wird dem Bundesrat übertragen (Abs. 1). Er kann Kantone und private Organisationen beiziehen (Abs. 2).

Wie in Ziffer 6.2.5 ausgeführt, ist vorgesehen, die kantonalen Strassenverkehrsämter aus Praktikabilitätsgründen mit der Erhebung der pauschalen Steuer zu betrauen. Sie erheben bereits die kantonalen Motorfahrzeugsteuern und bei ihnen sind die Fahrzeuge registriert.

Die Verteilnetzbetreiber sollen Aufgaben bei der Erhebung der Ladestromsteuer übernehmen. Sie erheben bereits das Netznutzungsentgelt bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern und die meisten Ladeeinrichtungen sind hinter dem Messpunkt des Verteilnetzbetreibers angesiedelt, so dass die meisten Ladeeinrichtungen einem Messpunkt und entsprechend einer Endverbraucherin oder einem Endverbraucher zugeordnet werden können. Damit können Synergien erreicht werden, weil sich die Erhebung der Steuer auf bereits bewährte Strukturen und Prozesse abstützen kann und ein kostspieliger Aufbau einer eigenen Vollzugsbehörde nicht notwendig ist.

Weiter ist vorgesehen, dass die Datenplattform gemäss StromVG genutzt werden wird, was auch hier zu Synergien führt. Die Konstituierung sowie die Organisation des Datenplattformbetreiber sind in Artikel 17h und 17i StromVG geregelt. Zum heutigen Zeitpunkt ist der künftige Betreiber dieser Datenplattform noch nicht bekannt.

Artikel 36 Änderung anderer Erlasse

Mit dem vorliegenden Gesetz müssen weitere Gesetze geändert werden. Es handelt sich dabei um punktuelle Anpassungen im MinöStG, im MinVG, im StromVG sowie im SVG.

Artikel 37 Übergangsbestimmungen: pauschale Steuer anstelle der Ladestromsteuer

Absatz 1

Artikel 37 stellt eine Übergangsregelung dar, die es dem Bundesrat ermöglicht, eine vereinfachte Steuer in Form einer jährlichen Pauschale für Elektrofahrzeuge einzuführen, solange die Infrastruktur (Datenplattform, Nachrüstung von bestehenden Ladeeinrichtungen, Anbindung der Ladeeinrichtung an die Datenplattform) für die Erhebung des Ladestroms noch nicht bereitsteht. Die Übergangsbestimmung ist erforderlich, da diese Infrastruktur voraussichtlich erst um das Jahr 2035 bereitstehen wird. Ohne diese Übergangsbestimmung fehlen ab 2030 pro Jahr rund eine Milliarde Franken Einnahmen (mit jedem weiteren Jahr zunehmend).

Mit dieser Übergangsregelung verfügt der Bundesrat über ein einfaches und effektives Instrument, um die Einnahmen zu sichern, bis die notwendige Infrastruktur zur Erhebung des Ladestroms aufgebaut ist.

Für die Fahrzeugarten

a. Motorräder

b. Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge

c. Motorfahrräder (schnelle Motorfahrräder, Elektro-Stehroller und schwere Motorräder)

gilt die pauschale Steuer ab Inkrafttreten des Gesetzes gemäss Artikel 5. Schwere Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sind von der pauschalen Besteuerung der Übergangslösung ausgenommen (s. Ziff. 6.1.3.4). Damit sind leichte elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht