Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 119Fedlex · Erläuternder Bericht
Strassenverkehrsämter bereits die kantonalen Motorfahrzeugsteuern in Rechnung, so dass auch hier auf bestehende Strukturen und Prozesse abgestützt werden kann, was hinsichtlich Erreichung von Synergien vorteilhaft ist. Diese Aufgabenteilung lehnt sich an die Lösung bei der Erhebung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe an. Diese wird auch durch die kantonalen Strassenverkehrsämter erhoben. Die kantonalen Vollzugsstellen haben die geschuldete Steuer nötigenfalls im Rahmen von Betreibungsverfahren einzufordern. Gleich wie die Verteilnetzbetreiber müssen auch die kantonalen Vollzugsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten inkl. Personendaten und Daten von juristischen Personen bearbeiten können. Es kann diesbezüglich auf die Erläuterungen zum Artikel 14 Absatz 1 verwiesen werden. Sofern die kantonalen Vollzugsstellen im Zusammenhang mit den Aufgaben nach diesem Gesetz Daten im IVZ bearbeiten, erfolgt diese Datenbearbeitung nach den einschlägigen Bestimmungen des SVG (Art. 89a ff.) sowie der Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung.
Absatz 2
Die kantonalen Vollzugsstellen haben die Steuereinnahmen periodisch an das BXXX zu überweisen. Es wird Sache des Bundesrates sein, die Einzelheiten im Rahmen seiner Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen festzulegen.
Absatz 3
Diese Bestimmung widerspiegelt die Praxis bei der Erhebung anderer Steuern und Abgaben durch die Kantone wie bspw. bei der Erhebung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe.
Absatz 4
Gleich wie die Verteilnetzbetreiber erlassen auch die kantonalen Vollzugsstellen Verfügungen in Bezug auf die Höhe der Steuer.
Absatz 5
Bei ihren Tätigkeiten gemäss Absatz 1 handelt die kantonale Vollzugsstelle in Anwendung des VwVG und ist Behörde im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e VwVG. Ihre Verfügungen berechtigen gemäss Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 2 SchKG zur definitiven Rechtsöffnung in allfälligen Betreibungsverfahren.
Artikel 16 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Ladeeinrichtungen
Als Steuersubjekt haben die Betreiberinnen und Betreiber von Ladeeinrichtungen die Pflicht an der Steuererhebung mitzuwirken und die erforderlichen Messdaten bereitzustellen (s. betreffend Ausrüstung und Registrierung auch Ziff. 6.2.4.2)
Buchstabe a:
Die Ladeeinrichtungsbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, ihre Ladeeinrichtungen mit zertifizierten Messeinrichtungen auszustatten (Aus- resp. Nachrüstungspflicht). Diese Zertifizierung stellt sicher, dass die Messeinrichtungen hohe Anforderungen an Genauigkeit, Manipulationssicherheit und technische Zuverlässigkeit erfüllen.
Die Betreiberin oder der Betreiber ist verantwortlich dafür, dass die eingesetzten Messeinrichtungen die geltenden technischen Anforderungen erfüllen und korrekt funktionieren.
Buchstabe b:
Die Ladeeinrichtungsbetreiberinnen und -betreiber werden verpflichtet, die Ladeeinrichtung ihrem Verteilnetzbetreiber zu melden bzw. durch einen Elektroinstallateur melden zu lassen. Mit dieser Pflicht zur Meldung an den Verteilnetzbetreiber wird an das bereits bestehende Meldesystem für Ladestationen angeknüpft (Melde- und Kontrollpflichten gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung sowie Werkvorschriften des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE). In sehr seltenen Fällen kann es vorkommen, dass eine Verbrauchsstätte an keinem Verteilnetz angeschlossen ist, weil die Energie vollständig in eigener Produktion erfolgt. In diesen Fällen hat die Ladeeinrichtungsbetreiberin oder der Ladeeinrichtungsbetreiber eine Meldung an das BXXX zu machen.
Buchstabe c:
Ein Ladevorgang kann mehrere Stunden dauern; entsprechend muss sichergestellt sein, dass die Ladestrommenge während des gesamten Ladevorgangs lückenlos erfasst wird. Die Ladeeinrichtungsbetreiberin oder der Ladeeinrichtungsbetreiber hat dafür zu sorgen, dass kein Unterbruch erfolgt. 119/158