Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Die Messeinrichtungen sind zertifiziert und erfüllen damit hohe Anforderungen an Genauigkeit und Manipulationssicherheit. Dies gewährleistet, dass die erfassten Messdaten zuverlässig und vertrauenswürdig sind. Trotz dieser technischen Sicherheit bleibt die Betreiberin oder der Betreiber der Ladeeinrichtung in der Pflicht, die ordnungsgemässe Funktion der Messeinrichtung zu überwachen. Bei allfälligen Unregelmässigkeiten, beispielsweise bei auffälligen Abweichungen in den Messwerten oder bei Hinweisen auf eine mögliche Fehlfunktion, muss der Betreiber oder die Betreiberin umgehend reagieren. Dies umfasst sowohl die Meldung des Problems an den zuständigen VNB als auch gegebenenfalls die Veranlassung einer Reparatur oder eines Ersatzes der Messeinrichtung.
Buchstabe d:
Weiter ist die Betreiberin oder der Betreiber der Ladeeinrichtung verpflichtet, sicherzustellen, dass die durch die Messeinrichtung erfassten Daten ordnungsgemäss an die zuständige Stelle übermittelt werden. In der Regel erfolgt diese Datenübermittlung automatisch über eine digitale Schnittstelle zur zentralen Datenplattform. Die Übermittlung umfasst insbesondere die Strommenge, die während des Ladevorgangs verbraucht wurde, sowie die Identifikation der Ladeeinrichtung.
Artikel 17 Festlegung des zuständigen Verteilnetzbetreibers durch das BXXX
Wenn eine Verbrauchsstätte an keinem Verteilnetz angeschlossen ist (s. auch Erläuterungen zu Art. 16 Bst. b), dann teilt das BXXX in Absprache mit dem zuständigen Kanton die entsprechende Ladeeinrichtung einem Verteilnetzbetreiber zu. Dies kann beispielsweise derjenige Verteilnetzbetreiber sein, der auf dem Gebiet der Ladeeinrichtung das Verteilnetz betreibt.
Artikel 18 Verbot des Ladens an nicht registrierten Ladeeinrichtungen
Das Laden von immatrikulierten Fahrzeugen ist nur zulässig, wenn die Energiemenge gemäss den Vorgaben von Artikel 21 erfasst und besteuert wird. Das Laden an nicht registrierten Ladeeinrichtungen (bspw. Ladestationen, Ladeanlagen, Wallbox, mobile Ladeeinrichtungen, Notladekabel), Haushalts- oder Industriesteckdosen ist entsprechend untersagt.
Elektrofahrzeuge gemäss Artikel 5 sind von diesem Verbot ausgenommen und werden pauschal besteuert. Die Ausrüstung von Steckdosen oder Ladekabeln gemäss Artikel 21 wäre im Verhältnis zur geringen bezogenen Energiemenge unverhältnismässig. Motorräder gemäss Artikel 14 VTS, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gemäss Artikel 15 VTS und Motorfahrräder gemäss Artikel 18 VTS dürfen somit an nicht registrierten Ladeeinrichtungen und Steckdosen laden
Artikel 19 Datenplattform
Absatz 1
Für die Erhebung der Ladestromsteuer wird die noch zu errichtende Datenplattform gemäss Artikel 17g
– i StromVG genutzt, deren Nutzungszweck auf diese Zwecke erweitert werden muss (s. Artikel 17f StromVG). Die Erhebung einer Ladestromsteuer an den Ladeeinrichtungen führt zu zahlreichen Schnittstellen beim Datentransfer. Es sind über eine Million Ladeeinrichtungen/Ladepunkte zu erwarten. Weiter existiert auch eine Vielzahl von «Backend-Lösungen» (Software und IT-Infrastruktur zur Verwaltung und Steuerung der Ladestation), wobei auch Kommunikationsprotokolle für die Übermittlung der Daten dazu gehören. Die Nutzung der geplanten zentralen Plattform soll einen standardisierten Datenaustausch zwischen den Beteiligten erleichtern und für die Verteilnetzbetreiber, welche die Steuer bei den Betreiberinnen und Betreibern der Ladeeinrichtungen erheben, eine effiziente Aufgabenerfüllung ermöglichen. Die Nutzung der Datenplattform gemäss StromVG im Rahmen der Steuererhebung ermöglicht Synergien.
Absatz 2
Bei den Stammdaten handelt es sich insbesondere um Daten zur Identifikation der Ladeeinrichtung und des dazugehörenden steuerpflichtigen Ladeeinrichtungsbetreibers sowie die Zuordnung zum Verteilnetzbetreiber (mittels Messpunktnummer). Bei den Messdaten handelt sich um die Angaben zur Energiemenge in Kilowattstunden gemäss zertifiziertem Zähler. Die Stammdaten werden in der Datenplattform gespeichert. Die Messdaten können entweder nur geroutet (weiterleiten) oder gespeichert werden, je nach den erhebungstechnischen Erfordernissen. Der Bundesrat wird auf Verordnungsstufe die Stamm- und Messdaten und die Prozesse der Datenflüsse genauer spezifizieren sowie die Intervalle zur Erfassung der Messdaten, die Datenformate und Fristen festlegen.