Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Absatz 3

Gemäss geltendem StromVG werden die Kosten des Datenplattformbetreibers durch ein Entgelt der Verteilnetzbetreiber gedeckt (Art. 17i Abs. 3). Bei der Erhebung der Ladestromsteuer handelt es sich um eine zusätzliche Aufgabe für den Betreiber der Datenplattform, die nicht im engeren Sinne der Stromversorgung dient und nicht durch das Entgelt der Verteilnetzbetreiber gedeckt ist. Deshalb soll diese zusätzliche Aufgabe auch zusätzlich, und zwar über die Einnahmen aus der Ladestromsteuer, entschädigt werden. Die Kosten der Erhebung der Ladestromsteuer werden mit sachgerechten Kostenschlüsseln von den Kosten der stromversorgungsrechtlichen Aufgabenerfüllung abzugrenzen sein.

Absatz 4

Die Regelung stellt sicher, dass das BXXX und die Verteilnetzbetreiber, Zugang zu den auf der Datenplattform gespeicherten Informationen erhalten. Dies ist für eine effiziente Aufgabenerfüllung zwingend notwendig. Der Zugriff auf die Daten erfolgt dabei ausschliesslich im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten des BXXX und der Verteilnetzbetreiber. Das bedeutet, dass jede Stelle nur auf die Daten zugreifen darf, die sie zur Erfüllung ihrer spezifischen Aufgaben benötigt.

Artikel 20 Datenschutz

Absatz 1

Im Rahmen dieses Gesetzes werden Personendaten von mehreren Stellen auf unterschiedlichen Stufen (Bund, Kanton, Private) bearbeitet. Mit Artikel 20 wird klargestellt, dass für die Bearbeitung von Personendaten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes des Bundes Anwendung finden. Diese Klarstellung ist insbesondere in Bezug auf die Bearbeitung von Personendaten durch die kantonalen Strassenverkehrsämter in Bezug auf die Erhebung der pauschalen Steuer wichtig, da die Bearbeitung von Personendaten durch kantonale Behörden normalerweise der kantonalen Datenschutzgesetzgebung unterliegt.

Absatz 2

Mit dem Inkrafttreten des revidierten DSG am 1. September 2023 gelten Daten über juristische Personen nicht mehr als Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a DSG. Die Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane ist heute in den Artikel 57r ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) geregelt. Diese Bestimmungen sollen auch für die Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch die Erhebungsstellen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes Anwendung finden.

Artikel 21 Ermittlung des Ladestroms und Datenübermittlung

Absatz 1

Für die Ermittlung des Ladestroms sind zertifizierte Messeinrichtungen erforderlich. AIs Grundlage können die Regelungen für Elektrizitätszähler dienen, die in der Verordnung des EJPD über Messmittel für elektrische Energie und Leistung (EMmV; SR 941.251) festgelegt sind. Elektrizitätszähler, die zur Bestimmung des Bezugs oder der Lieferung von Elektrizität in Privathaushalten, im Gewerbe und in der Leichtindustrie verwendet werden, unterstehen dieser Verordnung. Davon ausgenommen sind heute noch Elektrizitätszähler, die von Kurzzeitkundinnen und Kurzzeitkunden an Ladestationen für Elektrofahrzeuge verwendet werden. Diese Ausnahme soII mit der Revision der EMmV aufgehoben werden. Die Arbeiten zu dieser Revision sind zurzeit sistiert; sie werden aber voraussichtlich noch im Jahr 2025 wieder aufgenommen. Der genaue Zeitpunkt hängt davon ab, wann Klarheit herrscht über die Änderung der MessgeräterichtIinie der EU (2014/32/EU, MID), die gegenwärtig beraten wird. Neben den Vorschriften über das Messwesen werden für Messeinrichtungen zur Ermittlung des Ladestroms weitere Vorschriften nötig sein. Der Bundesrat wird diese gestützt auf Absatz 3 erlassen können.

Aus den Übergangsbestimmungen in Artikel 38 folgt, dass ab 1. Januar 2030 nur noch Ladeeinrichtungen in Betrieb genommen werden dürfen, die über zertifizierte Messeinrichtungen verfügen.

Soweit bereits bestehende, d.h. bis zum 31. Dezember 2029 in Betrieb genommene, Ladeeinrichtungen auch ab Inkrafttreten der Ladestromsteuer (nicht zwingend ebenfalls am 1. Januar 2030, siehe Art. 37) zum Aufladen von Elektrofahrzeugen weiter benutzt werden, müssen diese ab Inkrafttreten ebenfalls die Anforderungen gemäss Artikel 21 Absatz 1 erfüllen und deshalb vorher entsprechend nachgerüstet werden. Falls sie diesen Anforderungen nicht genügen und nicht entsprechend nachgerüstet werden, ist