Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Pauschale Steuer (Übergangslösung und permanent für «Kleinfahrzeuge»)

Auf Stufe Bund besteht für die Übergangslösung gemäss einer ersten Schätzung ein Bedarf von 2−4 Vollzeitstellen. Damit soll die generelle Zuständigkeit sichergestellt werden sowie die anfallenden Vollzugsaufgaben wie Information und Betreuung der kantonalen Vollzugsstellen, Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen Vollzugsstellen, Prüfung der Finanzflüsse.

Ladestromsteuer

Für den Vollzug der Ladestromsteuer besteht gemäss einer ersten Schätzung ein Bedarf von circa 30 Vollzeitstellen. In einer ersten Phase vor 2035 müssen die neue Organisationseinheit und die notwendigen Systeme (z.B. Festlegen der Anforderungen an Datenplattform) aufgebaut sowie die Verteilnetzbetreiber (welche die Steuer erheben) instruiert und betreut werden. Während der Betriebsphase ist insbesondere die Information und Betreuung der Verteilnetzbetreiber sowie die Aufsicht über die Verteilnetzbetreiber (periodische Kontrollen), die Behandlung von Sonderfällen und Beschwerden gegen Verfügungen der Vollzugstellen (VNB) und die Prüfung der Finanzflüsse sicherzuzustellen.

8.1.3 Mehrwertsteuer

Übergangslösung mit pauschaler Steuer

Die pauschale Steuer der Übergangslösung ist nicht mehrwertsteuerpflichtig (s. nachfolgender Exkurs) und generiert dem Bund daher keine Mehrwertsteuereinnahmen. Somit ergeben sich gegenüber der heutigen Situation mit den Mineralölsteuern geringe Mindereinnahmen für den allgemeinen Bundeshaushalt (s. auch Ziff. 2.1.5).

Ladestromsteuer

Die Ladestromsteuer unterliegt nur teilweise der Mehrwertsteuer (s. nachfolgender Exkurs). Der Bund generiert somit mit der Ladestromsteuer gewisse Mehrwertsteuereinnahmen. Da die Ladestromsteuer jedoch nicht in jedem Fall mehrwertsteuerpflichtig ist, ergeben sich gegenüber der heutigen Situation mit den Mineralölsteuern Mindereinnahmen. Im Gegensatz zur Variante «Fahrleistung», bei welcher die MWST in einem ersten Schritt in jedem Fall wegfällt und damit über eine höhere Abgabe und entsprechende Verteilung der Abgabeeinnahmen kompensiert werden kann, ist bei der Variante «Ladestrom» keine Kompensation möglich, da es sonst in gewissen Fällen faktisch zu einer «MWST-Doppelbesteuerung» kommen würde.

Exkurs: Unterliegen die Steuern der Variante «Ladestrom» der Mehrwertsteuer? Ladestromsteuer:

Grundsätzlich unterliegt die Steuer auf Ladestrom nicht der MWST, wenn sie vom Bund erhoben wird. Dies liegt daran, dass der Bund in diesem Fall keine konkrete Leistung an die Steuerpflichtigen erbringt, sondern die Steuer insbesondere zur Finanzierung der Aufgaben und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr verwendet. Es besteht somit kein mehrwertsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis zwischen dem Bund, der die Steuer erhebt, und den Personen, die diese Steuer schulden. Anders verhält es sich jedoch, wenn ein mehrwertsteuerpflichtiger Betreiber einer Ladeeinrichtung die Steuer auf Ladestrom zusammen mit dem gelieferten Strom an die Halterinnen und Halter von Elektrofahrzeugen weiterverrechnet. In diesem Fall wird die Ladestromsteuer – ähnlich wie die Mineralölsteuer bei der Treibstofflieferung – Teil der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer. Der Betreiber der Ladeeinrichtung gilt dabei als Leistungserbringer, der Fahrzeughalter als Leistungsempfänger. Gemäss Artikel 24 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200989 (MWSTG) gehört die vom Leistungserbringer (Betreiber der Ladeeinrichtung) geschuldete Steuer auf Ladestrom zur Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer und unterliegt damit der Mehrwertsteuer zum Normalsatz von derzeit 8,1 Prozent.

Fazit: Die Ladestromsteuer unterliegt grundsätzlich zwar nicht der MWST, kann jedoch je nach Konstellation trotzdem der Mehrwertsteuer unterliegen. Zur Beurteilung muss daher stets geprüft werden, wer die Steuer auf Ladestrom wem (weiter)verrechnet.

89 SR 641.20