Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Pauschale Steuer:
Die pauschale Steuer, welche die kantonale Vollzugsstelle im eigenen Namen den Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern in Rechnung stellt, unterliegt nicht der Mehrwertsteuer (s. Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWSTG und Ziff. C.2.2 der MWST-Brancheninfo 1990). Die kantonalen Vollzugsstellen haben die pauschale Steuer den Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern deshalb ohne Ausweis der Mehrwertsteuer zu fakturieren.
Hinweis: Die hier unter Ziffer 8.1 aufgeführten finanziellen und personellen Auswirkungen basieren auf einer groben Schätzung. Im Hinblick auf die Erarbeitung der Botschaft ans Parlament werden die Investitions- und Betriebskosten sowie der Personalbedarf nochmals überprüft und die Reserve für Kostenungenauigkeiten möglichst reduziert.
8.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete erhalten direkt oder indirekt diverse Beiträge aus zweckgebundenen Einnahmen der SFSV bzw. aus dem NAF. Die Einführung der neuen Steuer sichert die Finanzierung der Aufgaben und Aufwendungen der SFSV bzw. des NAF. Somit profitieren Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete gleichermassen von der Einführung der neuen Steuer.
8.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die generellen Überlegungen betreffend die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft sind bei der Variante «Ladestrom» dieselben wie bei der Variante «Fahrleistung». Es kann in diesem Punkt daher auf die entsprechenden Ausführungen unter Ziffer 4.3 verwiesen werden.
Aus Sicht der Volkswirtschaft – in Abweichung zu den Auswirkungen bei der Variante «Fahrleistung» – zu erwähnen sind jedoch die durch die Ladestromsteuer verursachten erheblichen Kostensteigerungen beim Güterverkehr. Der Einheitstarif führt dazu, dass die Steuerlast für elektrisch angetriebene schwere Nutzfahrzeuge deutlich höher ausfällt als für fossil angetriebene Fahrzeuge, da mit einem Einheitstarif keine zu den Mineralölsteuern äquivalente Besteuerung möglich ist (s. auch Ziff. 8.6.2).
8.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Mit der Steuer auf dem Ladestrom wird grundsätzlich eine Gleichbehandlung zwischen Elektrofahrzeugen und konventionell angetriebenen Fahrzeugen erreicht. Für Personen, welche bereits vor Einführung der Steuer ein Elektroauto besitzen, entstehen mit der Einführung der Steuer zusätzliche Kosten.
Die pauschale Steuer der Übergangslösung unterscheidet sich in ihrer Wirkung von der definitiven Lösung mit der Ladestromsteuer. Daher werden die Auswirkungen der beiden Lösungen nachfolgend getrennt betrachtet.
Übergangslösung mit pauschaler Steuer Fehlende Äquivalenz / Benachteiligung von Personen mit geringer Fahrleistung: Halterinnen und
Halter von Elektrofahrzeugen, die nur geringe Entfernungen zurücklegen, müssen mit Einführung der pauschalen Steuer einen vergleichsweise hohen Steuerbetrag zahlen. Dieser Betrag wird entsprechend höher ausfallen als die Mineralölsteuern, die Halterinnen und Halter von Verbrennerfahrzeugen mit einem ähnlichen Fahrprofil entrichten.
Ladestromsteuer
Der Tarif der Ladestromsteuer orientiert sich am Status quo und ist so ausgelegt, dass Halterinnen und Halter von Elektrofahrzeugen grundsätzlich einen zu den Mineralölsteuern äquivalenten Steuerbetrag
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