Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Pauschale Steuer (Übergangslösung und permanent für «Kleinfahrzeuge»)

Bei der pauschalen Steuer wird nur ein geringer Teil als Implementierungskosten ausgewiesen, da die Erhebung durch die kantonalen Strassenverkehrsämter erfolgt, die dafür vom Bund entschädigt werden. Diese Entschädigungen erscheinen als Betriebskosten, umfassen jedoch auch die in den Kantonen anfallenden Implementierungskosten. Die Implementierungskosten für das Zentralsystem beim Bund sowie die Integration der kantonalen Strassenverkehrsämter in dieses System trägt hingegen der Bund. Diese belaufen sich auf 3 Millionen Franken und fallen bereits vor 2030 an, da das System ab diesem Zeitpunkt betriebsbereit sein muss.

Ladestromsteuer

• Implementierungskosten Nachrüstung: Diese Position umfasst die Kosten für die Nachrüstung

der nicht den Anforderungen entsprechenden Ladeeinrichtungen (s. Ziff. 6.2.1). Diese Kosten im Umfang von 424 Millionen Franken werden von den Betreiberinnen und Betreibern der Ladeeinrichtungen getragen.

• Übrige Implementierungskosten: Hierunter fallen die allgemeinen Projektkosten beim Bund, wie

z.B. das Projektteam, die Erweiterung der im StromVG vorgesehenen Datenplattform (für die Zwecke der Erhebung der Ladestromsteuer), die Kosten für die Informationskampagne sowie der zusätzliche Personalaufwand während der Ramp-up-Phase des Erhebungssystems. Ebenfalls zu den übrigen Implementierungskosten zählen die Kosten für die Einrichtung der notwendigen IT-Systeme bei den VNB.

• Betriebskosten: Diese umfassen die allgemeine Organisation und Informationsvermittlung sowie

die Betriebskosten der IT-Systeme, der Schnittstellen und der Datenplattform. Ein wesentlicher Kostenfaktor ist der Personalaufwand bei der Bundesbehörde, insbesondere für die Leitung der Organisation, Audits bei den VNB, die Bearbeitung von Beschwerden. Bei den VNB fallen zudem bedeutende Kosten für die Beziehungspflege (Customer Relationship Management; CRM) mit den Betreiberinnen und Betreibern der Ladeeinrichtungen sowie für die Nutzerverwaltung und das Inkasso an. Der Bund entschädigt die am Vollzug beteiligten Stellen (Kantone, VNB, Datenplattformbetreiber) für ihre Aufgaben aus den Steuereinnahmen.

Zudem entstehen laufende Kosten für Wartung und Betrieb von MID-Zählern und Kommunikationsschnittstellen bei den Ladeeinrichtungen bzw. bei deren Betreiberinnen und Betreibern.

Auswirkungen auf den Bund als Abgabe-/Steuersubjekt

Neben den bereits erwähnten Auswirkungen auf den Bund als Vollzugsbehörde sind weitere personelle und finanzielle Konsequenzen zu erwarten, da der Bund auch einen grossen Fuhrpark unterhält und Ladeeinrichtungen betreibt. Mit der Vernehmlassungsvorlage wird auch der Bund abgabe- bzw. steuerpflichtig, was entsprechenden Aufwand verursacht. Je nach gewählter Variante unterscheiden sich innerhalb der Bundesverwaltung die Zuständigkeiten, Prozesse und der damit verbundene Aufwand.

Die Ausarbeitung einer Umsetzungslösung für den Bund als abgabe-/steuerpflichtiges Subjekt erfordert umfassende Abklärungen und die Mitwirkung vieler Stellen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit soll die Ausarbeitung dieser Lösung erst nach dem Entscheid über die bevorzugte Variante erfolgen. Dabei sind auch die entstehenden personellen und finanziellen Auswirkungen darzustellen. Auf Basis dieser Kosten kann geprüft werden, ob der Bund eine im Gesetzesentwurf vorgesehene Sonderregelung – etwa ein vereinfachtes Verfahren – beanspruchen soll, da es sich um eine sehr grosse Anzahl von Fahrzeugen und Ladeeinrichtungen – bei gleichzeitig geringem Steuerrisiko – handelt. In der Botschaft können die Konsequenzen für den Bund als steuerpflichtiges Subjekt ausgewiesen werden.

8.1.2 Personell (Bund)

Bei der Erhebung der Steuer auf Ladestrom handelt es sich um eine neue Aufgabe, die zusätzlichen Personalbedarf auslöst. Wie bei anderen Abgaben und Steuern auch, wird der Aufwand zur Steuererhebung über die Bruttoeinnahmen der Steuer finanziert. Netto entstehen beim Bund somit keine zusätzlichen Kosten. In den obenstehend erwähnen Vollzugskosten des Bundes sind auch die Unterbringungskosten für die zusätzlichen Vollzeitstellen enthalten. Die dafür notwendigen Mittel werden zu gegebener Zeit finanzwirksam in das Budget des BBL transferiert.