Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Anhang 3

Ziffer 1 Höhe

Ziffer 1.1 Personenwagen

Die Höhe der pauschalen Steuer richtet sich nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs: Je schwerer ein Fahrzeug, desto höher fällt die jährliche Steuer aus. Der Mindestbetrag für einen Personenwagen liegt bei 106 Franken pro Jahr (für Fahrzeuge bis 800 kg) und steigt auf bis zu 823 Franken für Fahrzeuge in der höchsten Gewichtskategorie (3'401–3’500 kg).

Ziffer 1.2 Kleinbusse, Lieferwagen und leichte Motorwagen

Die Höhe der pauschalen Steuer richtet sich nach dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs: Je schwerer ein Fahrzeug, desto höher fällt die jährliche Steuer aus. Der Mindestbetrag für Kleinbusse, Lieferwagen und leichte Motorwagen liegt bei 99 Franken pro Jahr (für Fahrzeuge bis 1’100 kg) und steigt auf bis zu 646 Franken für Fahrzeuge in der höchsten Gewichtskategorie (3'401–3’500 kg).

8 Auswirkungen der Variante «Ladestrom»

Die Steuer auf dem Ladestrom ist so gestaltet, dass für Elektrofahrzeuge grundsätzlich ein vergleichbarer Steuerbetrag anfällt wie für Benzin- und Dieselfahrzeuge. Dadurch soll das bisherige Einnahmeniveau beibehalten und die Finanzierung gesichert werden. Die steuerliche Belastung für die Bevölkerung bleibt insgesamt konstant, und zugleich wird eine weitgehende Gleichbehandlung der verschiedenen Antriebsarten erreicht. Zwei Aspekte sind bei der Variante «Ladestrom» aber hervorzuheben, durch welche sich diese Variante von den Auswirkungen der Mineralölsteuer unterscheidet: Erstens wirkt sich der Einheitstarif auf Ladestrom anders aus als die Einheitstarife der Mineralölsteuer für Benzin und Diesel. Zweitens führt die pauschale Steuer während der Übergangsphase zu deutlichen Verzerrungen. In den nachfolgenden Abschnitten werden die Auswirkungen der Übergangslösung mit der pauschalen Steuer und jene der definitiven Lösung mit der Ladestromsteuer – dort wo sinnvoll – separat beschrieben.

Ohne die Einführung der Steuer wären erhebliche Folgen zu erwarten, da die Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur nicht mehr gesichert wäre.

8.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Erhebung der Steuer auf dem Ladestrom bedeutet für den Bund die Wahrnehmung einer neuen Aufgabe, ohne dass eine bestehende Aufgabe entfällt. Mit der vorliegenden Vorlage bestehen die Mineralölsteuern nämlich weiterhin. Eine noch zu bestimmende Bundesbehörde innerhalb der Bundesverwaltung wird diese neue Aufgabe übernehmen und dafür eine entsprechende Organisationseinheit aufbauen müssen. Diese neue Aufgabe hat sowohl finanzielle wie auch personelle Auswirkungen auf den Bund.

Wie bereits unter Ziffer 4.1 ausgeführt, lassen sich die finanziellen und personellen Auswirkungen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend und im Detail abschätzen. Im weiteren Projektverlauf werden diese Auswirkungen schrittweise konkretisiert und vertieft analysiert und es wird zudem ein klareres Bild darüber vorliegen, wie dynamisch sich die Elektromobilität und die Ladeinfrastruktur in der Schweiz weiterentwickelt.

8.1.1 Finanziell

Einnahmen

Übergangslösung mit pauschaler Steuer

Mit der pauschalen Steuer kann die Finanzierung grundsätzlich gewährleistet werden. Da jedoch bestimmte Fahrzeuggruppen von dieser pauschalen Steuer ausgenommen sind – im Ausland immatrikulierte Elektrofahrzeuge, schwere Nutzfahrzeuge sowie Fahrzeuge aus dem Non-Road-Bereich – entstehen im Vergleich mit der Mineralölsteuer Mindereinnahmen. Diese belaufen sich auf geschätzte 1,1 Milliarden Franken über die angenommene fünfjährige Übergangsperiode. Dies bedeutet, dass die wegfallenden Mineralölsteuern in diesem Zeitraum nicht vollständig kompensiert werden können.