Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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im Vollzug je nach Fahrzeug schwierig und aufwändig wäre. Teilweise wird dieser Umstand heute zwar berücksichtigt, indem Fahrzeuge, welche kaum auf öffentlichen Strassen unterwegs sind, für gewisse Einsatzzwecke Mineralölsteuerrückerstattungen erhalten (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Naturwerkstein-Abbau und Pistenfahrzeuge). Dieses System ist jedoch im Vollzug sehr aufwändig. Es gibt aber auch Fahrzeuge im Non-Road-Bereich, die heute nicht von Rückerstattungen profitieren, wie beispielsweise Industriefahrzeuge (z.B. Gabelstapler, Kran).

• Die Einführung einer fahrleistungsabhängigen Abgabe auf Elektrofahrzeuge ermöglicht nun eine ge-

nerelle Unterscheidung von verschiedenen Fahrzeugarten, so dass es möglich ist, auf einfache Weise Non-Road-Fahrzeuge von der Abgabepflicht auszunehmen.

Ein Rückerstattungssystem wie bei den Mineralölsteuern oder die Anwendung von reduzierten Tarifen würde zu geringeren Einnahmen führen. Die zu erwartenden Einnahmen würden in einem Missverhältnis zu den Erhebungskosten stehen.

Aufgrund der sich abzeichnenden, vergleichsweise langsamen Elektrifizierung im Non-Road-Bereich und der erwähnten Steuerrückerstattungen wären die Einnahmen aus der Abgabe auf Elektrofahrzeuge dieses Bereichs sehr gering (Schätzungen zeigen für 2030 Bruttoeinnahmen von 5 Mio. Fr., für 2040 13 Mio. Fr.). Aus Sicht der Strassenfinanzierung kann daher darauf verzichtet werden, diese Fahrzeuge der Abgabe zu unterstellen.

Wo wird die Abgabe erhoben? (Räumlicher Geltungsbereich)

Alle im Zollgebiet der Schweiz (nachfolgend jeweils der Einfachheit halber und zum besseren Verständnis teilweise nur als «Schweiz» bezeichnet; s. auch nachfolgenden Exkurs) gefahrenen Kilometer sind abgabepflichtig. Diese Regelung hat bedeutende Auswirkungen auf die technische Ausgestaltung des Erhebungssystems, muss dieses doch zwischen den in der Schweiz und den im Ausland gefahrenen Kilometern unterscheiden können, was in der konkreten Umsetzung nicht einfach ist (s. auch die Ausführungen zum Erhebungssystem unter Ziff. 2.1.6). Das Zollgebiet wurde gewählt, weil auch die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) im Zollgebiet erhoben wird und die Erhebung der Abgabe auf Elektrofahrzeuge im Schwerverkehr über das LSVA-System erfolgen soll. Damit kann vermieden werden, dass für den Schwerverkehr zwei unterschiedliche Erhebungssysteme zur Anwendung kommen. Dies reduziert den Aufwand sowohl auf Seite Bund als auch bei den Abgabepflichtigen. Beim LSVA-Erhebungssystem ist eine Unterscheidung zwischen «Inland» und «Zollgebiet» nicht vorgesehen.

Die Beschränkung der Abgabepflicht auf in der Schweiz gefahrene Kilometer wird auch deshalb gewählt, weil langfristig nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere europäische Länder ebenfalls eine fahrleistungsabhängige Abgabe auf Elektrofahrzeuge erheben werden. Durch die räumliche Beschränkung der Abgabepflicht soll verhindert werden, dass Schweizer Fahrzeughalterinnen und -halter für im Ausland gefahrene Kilometer zweifach besteuert werden.

Bei den Mineralölsteuern ist der räumliche Geltungsbereich zwar auch auf das Zollgebiet der Schweiz begrenzt, indem die schweizerischen Mineralölsteuern beim Kauf des Treibstoffes im Zollgebiet anfallen. Der Treibstoff kann jedoch für Fahrten im In- und Ausland verwendet werden. So ist es auch möglich, dass Schweizer Fahrzeughalterinnen und -halter Treibstoff im Ausland tanken (weil dieser bspw. billiger ist), das Fahrzeug aber überwiegend für Fahrten in der Schweiz verwenden. Umgekehrt können im Ausland wohnhafte Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter Treibstoff in der Schweiz tanken und damit die schweizerische Mineralölsteuer entrichten, aber diesen mehrheitlich für Fahrten in ihrem Herkunftsland verwenden. Diesbezüglich zeigt eine fahrleistungsabhängige Abgabe nicht mehr die gleichen Auswirkungen wie die Mineralölsteuern.