Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Exkurs Zollgebiet
Das Zollgebiet ist das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten, jedoch ohne die Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 1 Zollgesetz vom 18. März 200518; ZG). Zum Zollanschlussgebiet gehört insbesondere das Fürstentum Liechtenstein. Zum Zollausschlussgebiet gehört die Gemeinde Samnaun.
Gemäss geltendem Zollanschlussvertrag19 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein werden heute die in der Schweiz geltenden Mineralölsteuern auch auf dem Gebiet des Fürstentums fällig; dieses erhält einen Teil der Einnahmen (s. Art. 35 des Zollanschlussvertrags). Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Abgabe auf Elektrofahrzeuge auch in Liechtenstein erhoben werden wird. Daher wird vorliegend das Zollgebiet Schweiz als räumlicher Geltungsbereich festgelegt. Inwieweit das Fürstentum künftig eine Abgabe auf Elektrofahrzeuge erheben will, bleibt jedoch ihm überlassen. Sollte sich das Fürstentum für eine andere Lösung entscheiden, müsste der räumliche Geltungsbereich der Abgabe auf Elektrofahrzeuge entsprechend angepasst werden.
2.1.3 Tarifmodelle (Bemessungsgrundlage und Abgabenhöhe)
Die Abgabe hat grundsätzlich die gefahrenen Kilometer (Fahrleistung) sowie das Fahrzeuggewicht als Bemessungsgrundlage. Die Tarifmodelle legen im Detail fest, wie viele Rappen für ein einzelnes abgabepflichtiges Fahrzeug pro gefahrenen Kilometer als Abgabe zu entrichten sind.
Grundprinzipien
Die dem neuen Bundesgesetz zugrunde liegenden Tarifmodelle gehen von folgenden Grundprinzipien aus:
• Kompensation der Einnahmeausfälle: Mit der Abgabe sollen die Finanzierung gesichert und das
bisherige, mit den Mineralölsteuern erzielte Einnahmenniveau beibehalten werden. Ausfälle bei den Mineralölsteuern, welche sich durch den Wechsel von einem konventionellen Fahrzeug zu einem Elektrofahrzeug ergeben, sollen mit der neuen Abgabe kompensiert werden.
• Äquivalenz der finanziellen Belastung für die Abgabepflichtigen: Die neue Abgabe soll die Mi-
neralölsteuern möglichst äquivalent/gleichwertig ersetzen. Der Charakter und die Wirkungsweise der Mineralölsteuer sollen so gut wie möglich beibehalten bzw. in ein Abgabesystem für Elektrofahrzeuge übertragen werden, so dass die finanzielle Belastung für die einzelne Halterin oder den einzelnen Halter eines konventionellen Fahrzeugs und eines vergleichbaren Elektrofahrzeugs in etwa gleich hoch ausfällt. Zwei Faktoren beeinflussen, wieviel Mineralölsteuern die einzelne Fahrzeughalterin oder der einzelne Fahrzeughalter bezahlt: Es sind dies einerseits der spezifische Treibstoffverbrauch des Fahrzeugs sowie andererseits die Fahrleistung (gefahrene Kilometer). Mit der fahrleistungsabhängigen Abgabe soll für die einzelne Nutzerin und den einzelnen Nutzer eines konventionellen Fahrzeugs bei einem Wechsel auf ein Elektrofahrzeug die Mobilität weder verteuert noch verbilligt werden, und es sollen auch keine zusätzlichen Einnahmen erzielt werden.
Um insbesondere die Äquivalenz der finanziellen Belastung gut abzubilden, wurde beim Tarifmodell eine zweistufige Tarifdifferenzierung vorgenommen.
1. Stufe der Tarifdifferenzierung: Tarifmodelle nach Fahrzeugart resp. Abgabekategorien
Die verschiedenen Fahrzeugarten weisen teilweise sehr unterschiedliche spezifische Treibstoffverbräuche auf. Entsprechend unterschiedlich sind auch die Mineralölsteuerbeträge pro 100 km. Die Tarife werden daher in einer ersten Stufe nach Fahrzeugarten differenziert. Allerdings wird aus praktischen Gründen nicht für jede Fahrzeugart ein eigenes Tarifmodell erstellt, da die Anzahl der Fahrzeugarten relativ hoch ist und gleichzeitig einige Fahrzeugarten nur wenige Fahrzeuge umfassen (s. Anhang 1). Deshalb werden ähnliche Fahrzeugarten zu Abgabekategorien zusammengefasst. Die nachfolgende Tabelle
18 SR 631.0
19 Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (SR 0.631.112.514)